Urteil des BVerwG vom 03.03.2005

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1.05 (4 A 2.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Klageverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Gerichtskosten jeweils
zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten
und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren
auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Klageverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Betei-
ligten das Verfahren als in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichti-
gung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-
den. Billigem Ermessen entspricht es hier, dass die Klägerin und der Beklagte die
Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten - ebenso wie
die Beigeladene - jeweils selbst tragen.
Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 12. De-
zember 2002 betreffend den Ausbau des Autobahnzubringers Kalkstraße in Chem-
nitz zwischen Limbacher Straße und Oberfrohnaer Straße sind nach dem gegenwär-
tigen Stand der Sach- und Rechtslage nicht abschließend einzuschätzen. Das gilt
insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die sog. Bahntrasse als ernsthafte Alter-
native für die planfestgestellte Trasse der Kalkstraße westlich der A 72 ernsthaft in
Betracht zu ziehen war. Zu Lasten der Klägerin war allerdings zu berücksichtigen,
dass die Anbindung der planfestgestellten Trasse der Kalkstraße an die Oberfroh-
naer Straße durch die planfestgestellte Anschlussstelle Chemnitz-West der A 72
weitgehend vorgegeben war.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Prof. Dr. Rojahn