Urteil des BVerwG vom 24.10.2005

Körperschaft, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 3.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k als
Vorsitzenden sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und
Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-
lehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller begehrt von der Bundesrepublik Deutschland eine vorläufige Zah-
lung auf einen behaupteten Amtshaftungsanspruch, den er aus einer angeblichen
Amtspflichtverletzung einer Mitarbeiterin des Landeskriminalamts Baden-
Württemberg herleitet.
Der Antrag kann im Verwaltungsrechtsweg nicht verfolgt werden. Für die Geltend-
machung von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung sind die ordentlichen Gerichte
(Art. 34 Satz 3 GG), und zwar die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) zuständig.
Eine Verweisung an das zuständige Landgericht kommt aber gleichwohl nicht in Be-
tracht, vielmehr ist der Antrag ohne Verweisung abzulehnen. Aus dem Vorbringen
des Antragstellers ist nämlich ersichtlich, dass der behauptete Anspruch gegen die
Bundesrepublik Deutschland unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann.
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bestehen nur gegen diejenige Körperschaft, in
deren Dienst der Amtsträger stand oder steht (Art. 34 Satz 1 GG). Das ist hier kei-
nesfalls die Bundesrepublik Deutschland, sondern allenfalls das Land Baden-
Württemberg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
nicht erhoben, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
van Schewick Lieber Prof. Dr. Rennert
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