Urteil des BVerwG vom 18.06.2010

Zahlungsaufforderung, Verhinderung, Verfahrenskosten, Billigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 2.10 (3 B 37.10)
VG 4 K 1245/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Da die Beteiligten das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die
Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin keine Veranlassung
zu dem Begehren auf einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts gegeben hatte. Die an die An-
tragstellerin gerichtete Zahlungsaufforderung der Bundesanstalt ist abgeschickt
worden, bevor diese Kenntnis von der Nichtzulassungsbeschwerde der Antrag-
stellerin hatte. Nach Kenntnis von diesem Rechtsbehelf hat die Bundesanstalt
umgehend erklärt, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten zu wollen,
bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde
entschieden habe. Es hätte für die Antragstellerin nahegelegen, vor einem Eil-
antrag zur Verhinderung von Zwangsvollsteckungsmaßnahmen bei der An-
tragsgegnerin anzufragen, ob die Einleitung solcher Maßnahmen trotz der er-
hobenen Beschwerde beabsichtigt sei.
Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen
des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
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