Urteil des BVerwG vom 30.05.2008

Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 2.07
VG 10 K 881/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Liebler
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 851,78 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der als Antrag nach
§ 80 Abs. 7 VwGO zu werten war, hat sich durch das im Hauptsacheverfahren
- Az.: BVerwG 3 C 32.07 - ergangene Revisionsurteil vom 21. Mai 2008 erle-
digt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde geän-
dert und die Klage rechtskräftig abgewiesen. Danach wird das Eilverfahren in
entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache (§ 161
Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes für das Eilverfahren ergibt sich aus § 52
Abs. 1 GKG; er wird mit der Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfah-
ren (7 703,55 €) angesetzt.
Kley
Dr. Dette
Liebler
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