Urteil des BVerwG vom 27.07.2006

Verfahrenskosten, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 2.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Das einstweilige Anordnungsverfahren wird eingestellt.
Die Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgeg-
nerin je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt
jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das
Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Hier erschien es
angemessen, in Anlehnung an die Regelung des § 160 VwGO die Kosten
gegeneinander aufzuheben. Das Verfahren warf schwierige prozessuale und
materiellrechtliche Fragen auf, sodass eine zweifelsfreie Aussage über den
voraussichtlichen Ausgang ohne das erledigende Ereignis nicht möglich ist.
Gründe, gleichwohl eine Partei allein mit den gesamten Verfahrenskosten zu
belasten, sind nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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