Urteil des BVerwG vom 16.04.2010

Fahreignung, Beschränkung, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 1.10
OVG 16 A 3373/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19. Oktober 2006 und des Verwaltungsgerichts Minden
vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abände-
rungsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag, die genannten Beschlüsse abzuändern, mit denen es das Ober-
verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsge-
richt Minden abgelehnt haben, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz
gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beschränkung seiner
polnischen Fahrerlaubnis zu gewähren, bleibt ohne Erfolg, ohne dass es einer
Entscheidung darüber bedarf, ob sich das bereits aus § 80b Abs. 1 und 2
VwGO ergibt.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt ein solcher Antrag voraus, dass der An-
tragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte
Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren
Eilentscheidung ergibt (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 80 Rn. 386). Hier macht der Antragsteller geltend, dass ihm seine
polnische Fahrerlaubnis entzogen worden sei, weil er sich geweigert habe, sich
der gewünschten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen.
Seine Rechtsmittel seien erfolglos geblieben, weil das Oberverwaltungsgericht
unbestrittene Informationen aus dem Wiederaufnahmemitgliedstaat unbestreit-
baren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat gleichgestellt habe; das
sei aber unzulässig, wie sich nun aus dem Beschluss des Europäischen Ge-
richtshofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - ergebe. Den Anforderun-
gen von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für einen Abänderungsanspruch wird damit
nicht genügt.
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Der Vortrag des Antragstellers ist unzutreffend, soweit es um die Begründung
für die Fahrerlaubnisentziehung geht. Er hat sich der von ihm geforderten Be-
gutachtung - anders als behauptet - unterzogen und der Fahrerlaubnisbehörde
das für ihn negative Fahreignungsgutachten vorgelegt. Auf die Ergebnisse die-
ses Gutachtens und nicht etwa auf § 11 Abs. 8 FeV war dann auch die Aber-
kennung des Rechts gestützt, von der polnischen Fahrerlaubnis im Bundesge-
biet Gebrauch zu machen.
Soweit sich der Antragsteller auf den Beschluss des Europäischen Gerichtsho-
fes vom 9. Juli 2009 als veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2
VwGO berufen will (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung BVerfG, Kammerbeschluss vom
26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 - NVwZ 2005, 118 Rn. 20), verkennt er, dass
die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
nicht nur auf einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfor-
dernis, sondern - allein tragend - ausschließlich oder jedenfalls auch auf die
negative Beurteilung seiner Fahreignung in dem von ihm vorgelegten medizi-
nisch-psychologischen Gutachten gestützt waren. Dem Abänderungsantrag des
Antragstellers ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich dieser Begründungsan-
satz mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli
2009 als offensichtlich rechtswidrig erweist und damit von der von den Vorin-
stanzen im Eilverfahren vorgenommenen Interessenabwägung abgewichen
werden müsste; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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