Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Vollstreckbarkeit, Wiederherstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 1.07
OVG 13 B 2610/06
In der Verwaltungsstreitsache
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kuentzle, Greve & Fritz,
Röntgenstraße 6, 76133 Karlsruhe -
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 27. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abände-
rungsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Wiederher-
stellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antrags-
gegnerin gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 7 der Ordnungsverfügung vom 11. August
2004 abzuändern, ist unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt ein solcher Antrag voraus, dass der An-
tragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte
Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren
Eilentscheidung ergibt (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 80 Rn. 386). Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetra-
gen. Er beruft sich lediglich auf die Einreichung der Begründung für die von ihm
erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Dass dieser Vorgang für sich gesehen
die Situation im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Ordnungsverfügung nicht verändert, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller
geltend macht, dass nunmehr eine Umsetzung des streitigen Vertriebskonzepts
zu erwarten sei, stellt ebenfalls keinen veränderten Umstand dar. Es ist gerade
das Ziel des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin
dies zu ermöglichen.
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Zu einer Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts von Amts
wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
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