Urteil des BVerwG vom 26.05.2004

Ermessen, Wiederherstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 1.04 (3 C 8.04)
VGH 20 BV 02.2747
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf
2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO haben das Verfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt; das Verfahren ist daher einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Er-
messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entschei-
den. Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten die Kosten dieses Verfahrens
je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Entscheidung über die begehrte Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2002
hängt - wie nicht zuletzt die Zulassung der Revision in dem Hauptsacheverfahren
erhellt - von der Beantwortung rechtsgrundsätzlicher Fragen ab, so dass der Aus-
gang selbst des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offen angesehen werden
müsste.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 13
Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette