Urteil des BVerwG vom 30.10.2002

Erstinstanzliches Gericht, Betriebskrankenkasse, Weisung, Verwaltungsgerichtsbarkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 1.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Ver-
fügung wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das
Verfahren wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Der beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Antrag auf Ge-
währung vorläufigen Rechtsschutzes ist - von anderem abgese-
hen - bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil das
Bundesverwaltungsgericht für das gegen das Bundesversiche-
rungsamt (vgl. zu dessen Aufgaben das Bundesversicherungsamts-
gesetz vom 9. Mai 1956
gen>) gerichtete Begehren nicht das "Gericht der Hauptsache"
im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO ist. Weder ist ein entsprechen-
des Hauptsacheverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhän-
gig, noch könnte ein solches zulässigerweise beim Bundesver-
waltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO (erst- und letztin-
stanzliche Zuständigkeit) eröffnet werden.
Eine Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit ist - von anderem abgesehen - schon des-
wegen nicht möglich, weil der Verwaltungsrechtsweg (§ 40
Abs. 1 VwGO) nicht gegeben ist; soweit überhaupt durch Versi-
cherte gegen eine - eine Betriebskrankenkasse betreffende -
"Weisung" zulässigerweise gerichtlich vorzugehen sein sollte,
wie der Antragsteller behauptet, ist lediglich die Zuständig-
keit der Sozialgerichte in Betracht zu ziehen (vgl. § 51 SGG
sowie § 220 SGB V und hierzu Schneider, in: Wannagat, SGB V,
§ 220 Rn. 20 f.). Eine Verweisung an ein erstinstanzliches Ge-
richt der Sozialgerichtsbarkeit - soweit in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren überhaupt zulässig - erscheint dem be-
schließenden Senat indessen untunlich. Über die vorbezeichne-
ten Ungewissheiten hinaus müssten vor einer Verweisung zu-
nächst die Verfahrensbeteiligten angehört werden (vgl. § 17 a
Abs. 2 Satz 1 GVG). Die damit verbundene Zeitverzögerung lässt
es als verfahrensökonomischer erscheinen, durch die hiermit
vorliegende Verwerfungsentscheidung dem Antragsteller zeitnah
die Gelegenheit zu geben, über sein weiteres Vorgehen eigen-
verantwortlich zu entscheiden; ein hiermit verbundener beacht-
- 3 -
licher Rechtsnachteil für den Antragsteller ist nicht ersicht-
lich, zumal der beschließende Senat von der Möglichkeit
Gebrauch macht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen
(§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn