Urteil des BVerwG vom 04.02.2010

Ausbildung, Freiheitsentziehung, Einweisung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 9.09 (3 B 54.09)
VG 11 K 1029/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B
54.09 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Juni 2009 zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn das Be-
schwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dement-
sprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121
Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts
wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein
Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt, noch drängt sich ein
solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit seinem Vorbringen auf.
Der 1955 geborene Kläger erstrebt seine weitergehende Rehabilitierung nach
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er war in der DDR in
Heimen aufgewachsen, wurde ab 1970 mehrfach in Jugendwerkhöfe eingewie-
sen und später auch inhaftiert. Wegen zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehun-
gen wurde er ab 1992 hinsichtlich eines Teils dieser Zeiten strafrechtlich reha-
bilitiert. Seine Klage auf berufliche Rehabilitierung für die nach Teilanerkennung
im Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 noch streitigen Zeiträume
zwischen Juli 1970 und Januar 1978 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Für die Zeit vor November 1972 fehle es an der vorab erforderlichen Rehabili-
tierung wegen der Freiheitsentziehungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz (StrRehaG). In den späteren Zeiträumen habe der Kläger keine
berufliche Position erlangt, in die eingegriffen worden sei. Entweder habe er
eine seiner beruflichen Qualifizierung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt
oder den behaupteten Beginn einer Ausbildung zum Facharbeiter nicht nach-
gewiesen oder sei noch nicht zum Facharbeiter qualifiziert gewesen.
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Der Kläger hält eine Überprüfung des Urteils für geboten, weil die Freiheitsent-
ziehungen in der Zeit zwischen Juli 1970 und Januar 1978 zu weitergehenden
beruflichen Beeinträchtigungen geführt hätten, als sie vom Beklagten und vom
Verwaltungsgericht anerkannt worden seien. Als Zeiten einer beruflichen Be-
nachteiligung sei nicht nur die Dauer strafrechtlich rehabilitierter Freiheitsent-
ziehungen anzusehen. Das Ende einer Haft oder Freiheitsentziehung sei nicht
das Ende der beruflichen Benachteiligung; auch die durch rechtswidrige Maß-
nahmen ausgelösten weiteren Beeinträchtigungen der beruflichen Entwicklung
müssten anerkannt werden. In seinem Fall habe die Verfolgung schon im Kin-
desalter eingesetzt; die Benachteiligungen hätten bis Anfang 1978 angehalten.
Er habe als Hilfsarbeiter arbeiten müssen, obwohl er aufgrund seiner Qualifika-
tionen bereits einem Facharbeiter habe gleichgestellt werden müssen. Die be-
vorstehende zweite Ausbildung ab September 1972 habe er durch einen Aus-
bildungsvertrag nachgewiesen.
Der Kläger rügt damit in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes. Das allein vermag die Zulassung der Revision aber
nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist, dass einer der Zulassungsgründe im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Senat hat den Vortrag des Klägers aus
diesem Blickwinkel geprüft, ein Grund für die Zulassung wird aber nicht
deutlich. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche, über den Einzel-
fall des Klägers hinausweisende Bedeutung zu (Abs. 2 Nr. 1) noch liegt eine
entscheidungserhebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts vor
(Abs. 2 Nr. 2); ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das
Urteil beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Der Kläger macht geltend, dass ihm die Aufnahme bzw. Fortführung zweier
konkret anstehender Ausbildungen zum Facharbeiter infolge unrechtmäßiger
Freiheitsentziehungen in den Jahren 1970 und 1972 verwehrt worden sei, und
rügt, dass seine fachliche Qualifikation wegen eines fehlenden Abschlusszeug-
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nisses nicht anerkannt werde. Das führt jedoch nicht auf einen der genannten
Zulassungsgründe.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schutzwir-
kungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zwar begrenzt sind, aber
doch nicht nur Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich
ausgeübte Berufstätigkeit abdecken, sondern auch Fälle, in denen jemand dar-
an gehindert wird, einen erlernten Beruf auszuüben oder - wie es der Kläger
geltend macht - eine Ausbildung abzuschließen (Urteile vom 12. Februar 1998
- BVerwG 3 C 25.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11
und vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 15.05 - Buchholz 428.8 § 22 BerRehaG
Nr. 1). Damit ist freilich eine hinreichende Verfestigung des jeweiligen Rechts
auf Berufsausübung oder Ausbildung vorausgesetzt; denn für die Berücksichti-
gung bloß hypothetischer (Aufstiegs-)Möglichkeiten ist im Rahmen der berufli-
chen Rehabilitierung kein Raum (Urteil vom 12. Februar 1998 a.a.O. S. 22).
Was die Ausbildung im Jahr 1970 anlangt, beruft sich der Kläger zwar auf eine
solche verfestigte Rechtsposition. In Bezug auf sie fehlt es aber - wie im ange-
griffenen Urteil (UA S. 9) ausgeführt wird - an einem berücksichtigungsfähigen
Eingriff. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die insofern nur in Betracht
kommende Einweisung in den Jugendwerkhof Hummelshain müsse strafrecht-
lich rehabilitiert sein, um berücksichtigt werden zu können, ist durch § 1 Abs. 2
BerRehaG gedeckt. Das bedarf keiner Klärung. Soweit es um zu Unrecht erlit-
tene Freiheitsentziehungen geht, einschließlich rechtsstaatswidriger Entschei-
dungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens (vgl. § 2
StrRehaG), hat die strafrechtliche Rehabilitierung Vorrang: Gemäß § 1 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 BerRehaG ist der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheits-
entziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren nach Maßgabe
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes festzustellen. Diese Feststellung
entfaltet im Rahmen des beruflichen Rehabilitierungsverfahrens Tatbe-
standswirkung und bildet den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Ermittlung
der konkreten Verfolgungszeit (§ 2 BerRehaG), um die es dem Kläger vorrangig
geht. Für die vom Kläger sinngemäß angestrebte revisionsgerichtliche Klärung
der Frage, welche Zeiten potenzieller beruflicher Entwicklung bei anstehender
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Ausbildung im Gefolge einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BerRehaG als Verfolgungszeit anzuerkennen sind, fehlt somit der
notwendige Bezugspunkt, von dem solche Überlegungen ihren Ausgang neh-
men könnten. Weiterer revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ergibt sicht nicht.
Im Übrigen erleidet der Kläger durch das angefochtene Urteil insoweit keinen
Rechtsverlust. Das Verwaltungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass es
ihm weiterhin möglich bleibt, mit Hilfe der Bestätigung des Leiters der Abteilung
Stahlbau des VEB Gaskombinat vom 26. Mai 1970 zu versuchen, den Beginn
einer berufsbezogenen Ausbildung nachzuweisen, in die durch die Einweisung
in den Jugendwerkhof Hummelshain eingegriffen wurde. Insoweit hat das Bun-
desverfassungsgericht wesentliche Fragen zugunsten des Klägers geklärt, in-
dem es im Beschluss vom 13. Mai 2009 (2 BvR 718/08) den Beschluss des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2008 aufgehoben und festgestellt
hat, dass die Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung für die Zeit in Hum-
melshain auf einer krassen Missdeutung des § 2 StrRehaG beruhe. Auf dieser
Grundlage ist es dem Kläger möglich, die neue Entscheidung über seine straf-
rechtliche Rehabilitierung hinsichtlich der Aufenthalte im Jugendwerkhof Hum-
melshain abzuwarten. Er kann bei einem für ihn positiven Ausgang die vom
Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage erneut prüfen lassen, in
welchem Umfang bei ihm infolge dieser dann rehabilitierten Freiheitsentziehung
in eine verfestigte berufliche Entwicklung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BerRehaG eingegriffen wurde.
Soweit der Kläger vorträgt, es habe bei ihm im September 1972 erneut eine
Facharbeiterausbildung angestanden, so wäre diese zwar durch eine - straf-
rechtlich rehabilitierte - Untersuchungshaft in Cottbus unterbrochen worden.
Das Verwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass ein Ausbildungs- oder Quali-
fizierungsvertrag nicht nachgewiesen sei (UA S. 11). Diese Beweiswürdigung
hat der Kläger nur ganz allgemein bestritten, ohne sinngemäß einen Verfah-
rensmangel aufzuzeigen und ohne dass ansonsten ein solcher Mangel erkenn-
bar wird, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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Auf keinen Zulassungsgrund führt schließlich der Einwand, es seien entgegen
dem Urteil sämtliche Behinderungen der beruflichen Entwicklung in den Blick zu
nehmen. Damit zielt der Kläger erkennbar auf die Verfolgungszeit, die nach § 2
Abs. 1 BerRehaG zu ermitteln ist. Diese Vorschrift stellt klar, dass außer dem
festgestellten Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder
eines Gewahrsams (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerRehaG) auch die Zeit als
Verfolgungszeit festzustellen ist, in der der Verfolgte aufgrund bestimmter
Maßnahmen seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht aus-
geübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit
erzielt hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG). Ob diese Voraussetzungen hier
erfüllt sind, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht zu entscheiden ist.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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