Urteil des BVerwG vom 24.04.2006

Politische Verfolgung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 9.06
VG 5 A 258/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
vom 6. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetz (VwRehaG) und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
(BerRehaG), da er aus politischen Gründen aus dem Dienst der Nationalen
Volksarmee entlassen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage ab-
gewiesen, weil eine politische Verfolgung nicht erkennbar sei; schon seine An-
gaben zur politischen Verfolgung seien zu unbestimmt und ließen ein konkret
erlebtes Geschehen nicht erkennen.
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen,
wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt
ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Kley van Schewick Dr. Dette
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