Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Unterliegen, Herausgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 9.04 (3 B 120.04)
OVG 8 E 862/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm für eine "Klage" gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 16. September 2004 Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beizuord-
nen, wird abgelehnt.
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2. Die als Klage bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für
das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1. Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechts-
anwalt/eine Rechtsanwältin nicht beigeordnet werden, weil das als "Klage" bezeich-
nete Rechtsmittel aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Er-
folg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger hat seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zwar als Klage
bezeichnet. In der Sache handelt es sich aber um eine Beschwerde gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. September 2004. Das folgt zum einen daraus, dass der Kläger sich ausdrücklich
gegen diesen Beschluss und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsge-
richts wendet, was seine Eingabe als Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen
kennzeichnet. Zum anderen ist das Begehren, um das es dem Kläger in der Sache
geht (Herausgabe bzw. Vernichtung der vom Gesundheitsamt des Beklagten gesam-
melten Unterlagen über den Kläger) als Klage nach wie vor in der ersten Instanz an-
hängig. Der erneuten Erhebung einer Klage stünde daher der Einwand der Rechts-
hängigkeit entgegen, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht nach
§ 50 VwGO dafür nicht zuständig wäre.
Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Nach § 152 Abs. 1 VwGO unterliegen Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Die hier angegriffene Entscheidung im Prozesskos-
tenhilfeverfahren gehört nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 2
GKG n.F.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette