Urteil des BVerwG vom 10.09.2002

Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 9.02 (3 B 138.02)
VG 2 K 1026/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskosten-
hilfe für die Durchführung des Beschwerdever-
fahrens gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 23. Januar 2002 zu gewähren und ihnen ei-
nen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Das als Widerspruch bezeichnete Begehren der Kläger im Schrei-
ben vom 4. März 2002 ist sinngemäß als Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Potsdam vom 23. Januar 2002 zu verstehen. Er ist jedoch
wegen Formmangels nach § 67 VwGO unzulässig. Dem Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision kann nicht stattgegeben werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus
dem nicht näher begründeten Antragsvorbringen der Kläger noch
aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser
Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im angefochtenen Urteil
getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Vo-
raussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung
nicht vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO)
abzulehnen.
- 3 -
Den Klägern wird
anheim gegeben
, sich binnen zwei Wochen zu
äußern, ob sie ihre Beschwerde zurücknehmen wollen, um weitere
Gerichtskosten zu vermeiden.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel