Urteil des BVerwG vom 07.06.2011

DDR, Verfahrensgegenstand, Beweismittel, Widerspruchsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 8.10
VG 3 K 133/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2010, berichtigt mit
Beschluss vom 5. Januar 2011, Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO;
§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin lässt bei der von Amts
wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein
Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt; ein solcher Zulas-
sungsgrund drängt sich im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen auch nicht
auf.
Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen eines im Jahr 2000 rechtskräftig ab-
geschlossenen Rehabilitierungsverfahrens nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz (BerRehaG). Der im Folgejahr gestellte Antrag auf Wiederaufgrei-
fen blieb im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erfolglos. Die Klage hat
das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die geltend gemachten Umstände stamm-
ten aus den Jahren 1981 bis 1990 und seien daher nicht neu im Sinne des § 51
Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hätten weit-
gehend bereits im Erstverfahren vorgelegen; aus ihnen ergäben sich auch kei-
ne inhaltlich neuen Gesichtspunkte. Die nunmehr beigezogenen Unterlagen des
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe-
maligen DDR - BStU - seien ungeeignet, eine günstigere Entscheidung herbei-
zuführen. Insbesondere ließen diese Unterlagen nicht auf die von der Klägerin
behaupteten jährlichen Ausreiseanträge schließen, die die Klägerin als Grund
für ihre Repressionen betrachte. Dass die Klägerin Ausreiseanträge gestellt
1
2
3
- 3 -
habe, erscheine auch nicht stimmig. Der Sächsische Landesbeauftragte für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR komme in sei-
ner Stellungnahme vom Oktober 2006 überzeugend zu dem Ergebnis, dass die
Klägerin nicht von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil will die Klägerin Be-
schwerde einlegen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sach-
verhalt nicht genügend aufgeklärt, und die Sache werfe klärungsbedürftige Fra-
gen auf. Die Ausführungen der Klägerin ergeben indes nicht die damit geltend
gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eines Verfahrensmangels, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin beanstandet
im Kern, dass ihr materieller Anspruch auf Rehabilitierung falsch beschieden
worden sei. Damit verfehlt sie den rechtlichen Ansatz, der bei einem Anspruch
auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens zu beachten ist. Maßgeblich ist nicht, ob
in dem wiederaufzugreifenden Verfahren ungenügend aufgeklärt oder sachlich
falsch entschieden worden ist, sondern in erster Linie, welche neuen Erkennt-
nisse und Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG vorliegen und wie diese im
Verhältnis zu dem abgeschlossenen Verfahrensgegenstand zu würdigen sind.
Die dafür geltenden Maßstäbe sind im angegriffenen Urteil im Einzelnen darge-
legt und auf die denkbaren Umstände angewandt worden; daran geht das Vor-
bringen der Klägerin im Wesentlichen vorbei. Im Übrigen ist im Beschluss des
Senats vom heutigen Tage - BVerwG 3 PKH 7.10 - näher dargelegt, welche
Bedeutung den von der Klägerin auch hier geltend gemachten Umständen revi-
sionsrechtlich zukommt; hierauf wird ergänzend verwiesen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
4