Urteil des BVerwG vom 29.06.2009

Neue Beweismittel, Wiederaufnahme, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 8.09 (3 B 121.08; 3 PKH 18.08)
VG 5 A 1169/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
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Der Antrag des Klägers, das mit Beschluss vom 3. März
2009 - BVerwG 3 B 121.08 - beendete Beschwerdever-
fahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober
2008 wiederaufzunehmen, wird verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechts-
verfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1,
§ 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag auf Wiederaufnahme kann schon deswegen keinen Erfolg haben,
weil ein Grund, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO in Verbindung
mit § 153 VwGO eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnte, weder ersichtlich
noch geltend gemacht ist. Die Behauptung des Klägers, neue Beweismittel be-
nennen zu können, reicht dafür nicht aus.
Darüber hinaus ist der Wiederaufnahmeantrag unzulässig, weil er nicht durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Bevollmächtigten gestellt worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO muss sich
vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
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