Urteil des BVerwG vom 04.07.2002

Rücknahme der Klage, Gegenbeweis, Rüge, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 8.02
VG 8 A 284/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts zur Durchführung eines Beschwerdeverfah-
rens gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig
vom 18. April 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Beschwerdever-
fahrens gegen die Nichtzulassung der Revision beabsichtigt.
Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden,
weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus
dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Ak-
teninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vor-
liegen könnte.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach
denen die vom Kläger erhobene Klage unzulässig ist, lassen
keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann der Kläger mit
der von ihm allein herausgestellten Rüge, er habe die vom Ver-
waltungsgericht zugrunde gelegte Klage gar nicht erhoben, ent-
gegen seiner Auffassung keinen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) des Verwaltungsgerichts dartun. Das angefochtene
- 3 -
Urteil geht in seinem Tatbestand eindeutig von der unbedingten
- und nicht nur für den Fall der Gewährung der Prozesskosten-
hilfe beabsichtigten - Klage aus. Gegenbeweis gegen diese
Feststellung über das mündliche Parteivorbringen im Termin vom
18. April 2002 kann nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO in analo-
ger Anwendung nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden.
Das Sitzungsprotokoll belegt aber gerade das Prozessverhalten
des persönlich anwesenden Klägers im Klageverfahren nach Ab-
lehnung der Prozesskostenhilfe. Demgegenüber ist die ursprüng-
lich auslegungsfähige Formulierung in dem Schriftsatz vom
21. Mai 2001, er - der Kläger - beantrage die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe "zur Durchführung der Klage" keine ein-
schränkende Prozesserklärung; zumal der Kläger sich mit
Schreiben vom 7. Oktober 2001 der Anregung zur Rücknahme der
Klage nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe widersetzte, also
ebenfalls - wie auch in der o.g. mündlichen Verhandlung - von
erfolgter und nicht nur beabsichtigter Klageerhebung ausging.
Dem Kläger kann danach Prozesskostenhilfe nicht gewährt und
seinem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
(§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel