Urteil des BVerwG vom 25.06.2012

Ernennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 7.12
In dem Verfahren
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin vom 20. April 2012, ihr für
eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die be-
absichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
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i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Deshalb kann ihr auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, den sie für den
Fall der Bewilligung benennen will.
Die Antragstellerin beabsichtigt ihren - allerdings wenig klaren - Ausführungen
in dem im Verfahren BVerwG 5 B 24.12 eingereichten Schriftsatz vom 20. April
2012 zufolge, eine Klage gemäß § 50 Abs. 1 VwGO zum Bundesverwaltungs-
gericht zu erheben, mit der die Landesregierung oder die Justizministerin des
Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet werden soll, innergerichtliche
Vorgänge dortiger Verwaltungsgerichte zu überprüfen.
Eine solche erstinstanzliche Klage wäre unzulässig und könnte keinen Erfolg
haben. Das Bundesverwaltungsgericht wäre für diese Klage schon nicht zu-
ständig. Ersichtlich ist keine der Fallgruppen des § 50 Abs. 1 VwGO einschlä-
gig. Abgesehen davon steht der Antragstellerin kein Anspruch gegen das Land
Mecklenburg-Vorpommern zu, das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-
Unterlagen-Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3106) „umzusetzen“
(gemeint ist wohl: anzuwenden), die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Er-
nennung der von ihr namentlich benannten Richter zu überprüfen oder prozes-
suale Vorgänge in den Verwaltungsgerichten des Landes zu prüfen oder zu be-
einflussen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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