Urteil des BVerwG vom 07.06.2011

DDR, Beweismittel, Verfahrensmangel, Klinik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 7.10
VG 3 K 132/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2010, berichtigt mit
Beschluss vom 5. Januar 2011, Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO;
§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
Das Vorbringen der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin lässt bei der von Amts
wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein
Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt; ein solcher Zulas-
sungsgrund drängt sich im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen auch nicht
auf.
Die Klägerin erstrebt ihre moralische Rehabilitierung nach § 1a des Verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG). Ihren Antrag von 1997
lehnte das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales ab; die Landesdi-
rektion Chemnitz gab ihm hinsichtlich eines vom Rat des Stadtbezirks Leipzig-
Süd angeordneten Zwangsumzugs im Jahr 1989 statt, wies den Widerspruch
im Übrigen jedoch zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage
auf weitergehende Rehabilitierung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den
Widerspruchsbescheid abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten
Ereignisse seien entweder keine Verwaltungsentscheidungen oder aber keine
mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbaren
Maßnahmen. Andere Maßnahmen seien nicht erkennbar. Die von der Klägerin
behaupteten jährlichen Ausreiseanträge über den Antrag von 1989 hinaus seien
nicht nachvollziehbar.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil will die Klägerin Be-
schwerde einlegen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sach-
verhalt nicht genügend aufgeklärt (dazu 1), und die Sache werfe klärungsbe-
dürftige Fragen auf (dazu 2).
1. Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht erkennen, dass ein Verfahrens-
mangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem die Entschei-
dung beruhen kann.
Es wäre kein Aufklärungsmangel, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht den
von der Klägerin als falsch betrachteten Darstellungen sächsischer Behörden
gefolgt wäre. Damit sind Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ge-
rügt, die revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem
sachlichen Recht zuzurechnen sind (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Eine Verletzung
allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze durch das Verwal-
tungsgericht, die einen Verfahrensmangel begründen könnte (vgl. Beschluss
vom 16. März 2010 - BVerwG 3 B 48.09 - juris Rn. 4 m.w.N.), ist nach dem Vor-
trag der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich.
Es spricht auch nichts dafür, dass das Unterlassen weiterer Aufklärungen der
von der Klägerin behaupteten jährlichen Ausreiseanträge verfahrensfehlerhaft
war. Das Verwaltungsgericht hat die zugänglichen Erkenntnisquellen ausgewer-
tet und das Bestehen weiterer Aufklärungsmöglichkeiten verneint. Die Klägerin
benennt keine sich aufdrängende oder auch nur naheliegende Alternative. Es
genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sie subjektiv einen Zusammen-
hang zwischen ihrem - nach eigenen Angaben - ersten Ausreiseantrag 1985
und Repressalien in der Folgezeit sieht, wenn Unterlagen bekanntermaßen un-
vollständig sein sollten oder das Stellen weiterer Anträge von behördlichen Stel-
len nicht ausgeschlossen wird. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht
die Entscheidungserheblichkeit weiterer Aufklärung verneint, weil keine An-
haltspunkte dafür vorgetragen oder erkennbar seien, dass Ausreiseanträge be-
arbeitet oder zulasten der Klägerin berücksichtigt worden sind. Auch dieser Er-
wägung setzt die Klägerin nichts zulassungsrechtlich Erhebliches entgegen.
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2. Für eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ist dem Vorbringen der Klägerin nichts zu entnehmen. Grundsätzliche Bedeu-
tung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung
eine konkrete, über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfrage von Bedeutung
war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder
zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Was die Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde angeht, wird nicht aufge-
zeigt, dass es sich um einen entscheidungserheblichen Umstand handelt und
dieser einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Weder der Widerspruchs-
bescheid noch das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hierauf gestützt, und nach
dem Vorbringen der Klägerin betrifft die Zuständigkeitsfrage frühere Verwal-
tungs- und Gerichtsverfahren. Allein der Umstand, dass über die Zuständigkeit
unterschiedliche Auffassungen bestanden, rechtfertigt keine Betrachtung in ei-
nem Revisionsverfahren.
Nicht ersichtlich ist auch, welche Rechtsfrage hinsichtlich der Maßnahmen des
Rates des Kreises Wurzen ab März 1986 zu klären sein könnte. Mit diesen
Maßnahmen ist der Entzug des Sorgerechts für ihre Kinder und eine Heimer-
ziehungsanordnung angesprochen, die im angegriffenen Urteil als mit tragen-
den Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht schlechthin unvereinbar im Sinne
des § 1a VwRehaG bewertet worden sind. Diese Bewertung beruht auf den
Umständen des konkreten Falles. Eine verallgemeinerungsfähige Klärung ist in
einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten; denn es liegt auf der Hand, dass
familienrechtliche Entscheidungen auch in der DDR nicht generell als rechts-
staatswidrig angesehen werden können. Nur im Rahmen der Einzelfallwürdi-
gung ist auch zu betrachten, welche Stellungnahme der Sächsische Landesbe-
auftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
abgegeben hat. In entsprechender Weise ist es ausgeschlossen, die Bedeutung
der Einweisung der Klägerin in eine Klinik oder der ärztlichen Begutachtungen
verallgemeinerungsfähig zu klären.
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Zum behördlichen Vorgehen beim Fehlen aussagekräftiger Unterlagen (hier: zu
Ausreiseanträgen) zeigt das Vorbringen der Klägerin nichts Klärungsbedürftiges
auf. Maßgeblich ist § 13 Abs. 2 VwRehaG. Nach dessen Satz 1 können, wenn
Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder verlorengegangen
sind, Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit einer
Maßnahme im Sinne des § 1a VwRehaG beziehen, der Entscheidung zugrunde
gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter denselben Vorausset-
zungen kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Abgabe der
von der Klägerin angesprochenen Versicherung an Eides Statt verlangen, § 13
Abs. 2 Satz 2 VwRehaG. Welche Beweismittel in Betracht kommen und wie sie
zu würdigen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall und verall-
gemeinernder Klärung entzogen. Das gilt auch für die letztlich aufgeworfene
Frage der „Verarbeitung von DDR-Unterlagen, die falsche Angaben bzw. fal-
sche Diagnosen beinhalten“.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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