Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

Nettoeinkommen, Freibetrag, Rente, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 7.09 (3 B 21.09)
VG 8 K 92/07 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Kläger hat auf die Prozesskostenhilfe Monatsraten in
Höhe von 45 € zu zahlen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsver-
folgung gilt als hinlänglich aussichtsreich (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119
Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat auf die Prozesskosten unabhängig von der
Zahl der Rechtszüge bis zu 48 Monatsraten zu erbringen (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Ausweislich seiner Erklärung vom 16. Juni 2009 verfügt er über ein nachgewie-
senes monatliches Einkommen (EU-Rente) in Höhe von 973,92 €. Von diesem
Betrag ist ein Freibetrag in Höhe von derzeit 386 € abzusetzen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die
Wohn- und Heizkosten in Höhe von 270,21 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO)
und die monatlichen Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 114,70 €
(§ 82 Abs. 2 SGB XII) sowie besondere Belastungen in Höhe von 100 € (§ 115
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) zu mindern. Mithin liegt das vom Kläger einzusetzen-
de Einkommen in Höhe von monatlich 102,56 € zwischen 100 € und 150 €,
woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 45 €
ergibt.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
1