Urteil des BVerwG vom 21.04.2008

Nettoeinkommen, Freibetrag, Altersrente, Prozesskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 7.08 (3 C 40.07)
VG 6 K 3264/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt ..., ..., ... beigeordnet. Es wird Ratenzahlung ange-
ordnet.
Der Kläger hat höchstens 48 Monatsraten in Höhe von
60,00 € zu zahlen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes
ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gilt als hinlänglich aussichts-
reich (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat Ra-
ten auf die Prozesskosten zu erbringen (§ 115 ZPO). Ausweislich seiner Erklä-
rung vom 11. März 2008 verfügt er über ein nachgewiesenes monatliches Ein-
kommen (Altersrente) in Höhe von 1 282,87 € (netto). Von diesem Betrag ist ein
Freibetrag in Höhe von derzeit 382,00 € abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchst. a ZPO). Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die Wohn- und
Heizkosten in Höhe von 692,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) und die
monatlichen Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von
47,47 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO) zu mindern. Mithin liegt das vom Klä-
ger einzusetzende Einkommen in Höhe von monatlich 161,40 € zwischen
150,00 € und 200,00 €, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO
eine Monatsrate von 60,00 € ergibt.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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