Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Verfahrensmangel, Einspruch

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 7.02 (3 B 63.02)
VG 2 K 2380/98
In der Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskosten-
hilfe für die Durchführung des Beschwerdever-
fahrens gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam
vom 23. Januar 2002 zu gewähren und ihr einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Das als Einspruch bezeichnete Begehren der Klägerin im Schrei-
ben vom 4. März 2002 ist sinngemäß als Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für
die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision zu verstehen.
Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden,
weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus
dem entgegen der Ankündigung nicht näher begründeten Antrags-
vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt er-
gibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könn-
te.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach
denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte ver-
waltungsrechtliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen ei-
nen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Würdi-
gung des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis im Hinblick auf § 1
Abs. 1 und 4 VwRehaG nicht zu beanstanden.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO)
abzulehnen.
- 3 -
Der Klägerin wird
anheim gegeben
, sich binnen zwei Wochen zu
äußern, ob sie die Beschwerde zurücknehmen will, um weitere
Gerichtskosten zu vermeiden.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel