Urteil des BVerwG vom 27.08.2012

Politische Verfolgung, Beruf, Beendigung, Gleichwertigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 5.12 (3 B 18.12)
VG 11 K 2657/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens BVerwG 3 B 18.12 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richts Potsdam vom 31. Januar 2012 Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren BVerwG 3 B
18.12 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1 ZPO). Deshalb kann ihm für ein solches Verfahren auch kein Rechtsan-
walt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I
Der als politisch Verfolgter nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsge-
setzes (BerRehaG) anerkannte Kläger erstrebt eine weitergehende Feststellung
der Verfolgungszeit. Er begann im September 1971 eine auf zwei Jahre ange-
legte Lehre als Zootechniker, die aus politischen Gründen zum 30. April 1972
beendet wurde. Anschließend übte er den angelernten Beruf des Melkers aus.
Am 18. Januar 1974 erwarb er den Facharbeiterabschluss als Rinderzüchter,
arbeitete jedoch noch bis zum Juni weiter als Melker, danach freiwillig im Stahl-
und Walzwerk Hennigsdorf. Auf seinen Antrag aus Mai 2004 erkannte ihn der
Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2004 als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1
BerRehaG an. Als Verfolgungszeiten stellte er Zeiten der 1972 und 1989 erlitte-
nen Haft fest, zu welcher der Kläger wegen versuchter Republikflucht und Un-
terstützung des „Neuen Forum“ verurteilt und für die er bereits strafrechtlich
rehabilitiert worden war.
Einen weiteren Antrag auf Rehabilitierung vom September 2004 begründete der
Kläger im Wesentlichen mit beruflichen Nachteilen, die er als Folge der Beendi-
gung seiner Zootechnikerlehre erlitten habe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte
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mit Bescheid vom 2. November 2010 ab. Der Kläger hat diesen Bescheid in
seine schon zuvor erhobene Klage einbezogen und beantragt, (1.) seine Reha-
bilitierung vorläufig auszusprechen, um ihm eine entsprechende Entschädigung
zu leisten, (2.) über seinen ursprünglichen Antrag auf verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung aus dem Jahr 1990 zu entscheiden, (3.) den Beklagten zu einer
Äußerung zur Klage binnen acht Wochen zu verpflichten und (4.) eine Grund-
rechtsverletzung festzustellen, die er durch die Länge des Rehabilitierungsver-
fahrens erlitten habe.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter sachdienlicher Auslegung des
Antrags zu 2 verpflichtet, den Kläger wegen betriebsseitiger Beendigung seiner
Ausbildung zum Zootechniker zum 30. April 1972 für den auf dieser Maßnahme
beruhenden Verfolgungszeitraum vom 1. September 1973 bis 18. Januar 1974
als politisch Verfolgten anzuerkennen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der betriebsseitigen fristlosen Kündi-
gung des Ausbildungsverhältnisses wegen der Weigerung, an der vormilitäri-
schen Ausbildung teilzunehmen, habe es sich um politische Verfolgung gehan-
delt, die eine weitergehende Anerkennung rechtfertige, als in dem nicht streit-
gegenständlichen Bescheid vom 21. Juli 2004 bereits erfolgt. Die Verfolgungs-
zeit habe am 1. September 1973 begonnen; denn ab diesem Zeitpunkt hätte
der Kläger die angestrebte Erwerbstätigkeit als Zootechniker ausüben können.
In der davor liegenden Zeit nach der Kündigung bis zum fiktiven Abschluss der
Lehre habe er sowohl als Melkerlehrling wie als Melker deutlich mehr Geld ver-
dient als während der Zootechnikerlehre. Die Verfolgungszeit habe am
18. Januar 1974 geendet, weil der Kläger mit dem Facharbeiterabschluss als
Rinderzüchter einen mit dem Zootechniker gleichwertigen Abschluss erworben
habe. Das Fortdauern der beruflichen Benachteiligung über diesen Tag hinaus
habe der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 2 BerRehaG zu vertreten, weil er sich
nicht um eine Tätigkeit im Beruf des Rinderzüchters bemüht, sondern in einem
geringer entlohnten Beruf gearbeitet habe. Mit den übrigen Begehren sei die
Klage unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis; für die Entscheidung
über den vierten Antrag seien die Verfassungsgerichte zuständig.
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II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Weder ist eine das Entscheidungsergebnis tragende Abweichung von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt (1.) noch sind Verfah-
rensmängel bezeichnet, auf denen das angefochtene Urteil beruht (2.).
1. Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entschei-
dungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargelegt, liegt aber auch nicht
vor.
a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich
das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt
hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines diver-
genzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist, und wenn das Urteil auf dieser Ab-
weichung beruht (stRspr, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B
61.98 - VIZ 2000, 27 <28> m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010,
§ 132 Rn. 29 ff.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen wird
die Beschwerde nicht gerecht. Sie benennt zwar zwei Entscheidungen des Se-
nats (Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - BVerwG 3 PKH 9.09 - ZOV 2010, 145
und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 3 PKH 6.10 - juris), stellt aber keine
sich widersprechenden Rechtssätze aus diesen Beschlüssen und dem ange-
fochtenen Urteil einander gegenüber. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungs-
gericht (UA S. 14) sei der Auffassung, dass die Verfolgungszeit erst dann be-
ginne, wenn sich infolge des hoheitlichen Eingriffs tatsächlich wirtschaftliche
Nachteile einstellten, macht er keine Abweichung geltend, sondern eine falsche
Anwendung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts enthaltenen Grundsätze. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde sich da-
gegen wendet, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des Verfol-
gungsendes im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats von der Schäd-
lichkeit der Aufnahme einer sozial unterwertigen Beschäftigung ausgegangen
sei. Darin liegen Subsumtionsrügen, die grundsätzlich nicht geeignet sind, die
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Revision wegen Divergenz zu eröffnen (Beschluss vom 7. Januar 1992
- BVerwG 6 B 32.91 - NVwZ 1992, 1202 <1203>).
b) Abgesehen davon ist eine Abweichung weder bei der Bestimmung des Be-
ginns noch des Endes der Verfolgungszeit ersichtlich.
aa) Was den Beginn der Verfolgungszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BerRehaG angeht, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich die Rechtspre-
chung des Senats zugrunde gelegt, wonach unter anderem die erzwungene
vorzeitige Beendigung einer berufsbezogenen Ausbildung, wie sie beim Kläger
festgestellt ist, als Verfolgung anzusehen ist (Beschluss vom 4. Februar 2010
a.a.O. und Urteil vom 18. März 2010 - BVerwG 3 C 34.09 - Buchholz 428.8 § 1
BerRehaG Nr. 4 Rn. 14 = ZOV 2011, 35) und daher den Beginn der Verfol-
gungszeit markiert. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es stimmig, dass das
Verwaltungsgericht auf die Einkommensdifferenz zwischen dem Lohn als Zoo-
techniker-Lehrling einerseits und als Melker und Melker-Lehrling andererseits
abgestellt hat, um der als Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG be-
werteten Maßnahme ihren nachteiligen Charakter abzusprechen. Das Verwal-
tungsgericht hat damit keineswegs einen wirtschaftlichen Nachteil zur Voraus-
setzung einer politischen Verfolgungsmaßnahme erhoben. Es hat vielmehr un-
ausgesprochen die - im Zusammenhang mit dem Ende der Verfolgungszeit
ausdrücklich angesprochene - Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt,
wonach die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige
Verfolgungszeit mit der Möglichkeit des Verfolgten endet, einen sozial gleich-
wertigen Beruf auszuüben. Deshalb schließt eine unmittelbar nach einer Verfol-
gungsmaßnahme aufgenommene gleichwertige Tätigkeit die Feststellung einer
Verfolgungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BerRehaG aus
(Beschluss vom 29. März 2010 - BVerwG 3 PKH 11.09 - ZOV 2010, 150 <151>;
Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - Buchholz 115 Sonst. Wiederver-
einigungsrecht Nr. 29 S. 23 f. = DVBl 2000, 1453 <1454>). Im Fall des Klägers
hat das Verwaltungsgericht mit der - nicht angegriffenen und daher bindenden -
Feststellung, dass der Kläger während der Lehre als Melker, die sich nahtlos an
das Ende der Zootechnikerlehre anschloss, rund das Dreieinhalbfache des vor-
herigen Lohns erhalten hat, die Ausübung einer sozial gleichwertigen Tätigkeit
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begründen wollen. Diese wirtschaftliche Betrachtung lässt keinen Widerspruch
zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen. Bei der Beurtei-
lung der sozialen Gleichwertigkeit von Berufen orientiert sich der Senat in aller
Regel an der Einkommenssituation. In Anlehnung an die Kriterien des § 30
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ist in der Regel ab einer
Einkommenseinbuße von ca. 20 v.H. davon auszugehen, dass ein sozialer Ab-
stieg vorliegt (Beschlüsse vom 2. Februar 2004 - BVerwG 3 B 103.03 - juris
Rn. 7 und vom 29. März 2010 a.a.O. S. 151). Die Annahme einer Verfolgung
entfällt von dem Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte ein (mindestens) gleich ho-
hes Einkommen wie aus der bisherigen Einkommenssituation erzielt (Urteil vom
12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereini-
gungsrecht Nr. 11 S. 22 = ZOV 1998, 278). Davon ist das Verwaltungsgericht
für die Zeit ab der Beendigung der Zootechnikerlehre bis zum ursprünglich ge-
planten Ende dieser Lehre ausgegangen.
bb) Ebenso wenig ist eine Abweichung ersichtlich, soweit sich das Verwal-
tungsgericht mit dem Ende der Verfolgungszeit beschäftigt hat. Das Verwal-
tungsgericht hat insofern § 2 Abs. 2 BerRehaG und die dazu ergangene Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen und dazu festge-
stellt, dass der Kläger nach der Erlangung eines gleichwertigen Facharbeiter-
abschlusses „freiwillig“ in unterwertigen Beschäftigungen verblieben ist. Diese
tatsächlichen Feststellungen greift die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen
an; sie sind deshalb für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese Fest-
stellungen zugrunde gelegt ist nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungs-
gericht von einem Rechtssatz in dem vom Kläger zitierten Urteil des Senats
vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 36.04 - (Buchholz 428.8 § 2 BerRehaG Nr. 2 =
LKV 2006, 30) abgewichen sein könnte. Es hat vielmehr in offenkundiger Über-
einstimmung damit entschieden, dass der Kläger in einer von ihm zu vertreten-
den Weise eine bestehende Möglichkeit nicht genutzt hat, einen sozial gleich-
wertigen Beruf auszuüben.
2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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a) Für einen Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Ge-
richts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist nichts dargetan. Die
Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von
seiner hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen, von
Amts wegen tatsächliche Umstände aufzuklären, um die Wertigkeiten der zu
vergleichenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Wenn die Beschwerde darauf
hinweist, dass die Facharbeiterabschlüsse nach Aktenlage unterschiedlich lan-
ge Schulbildungen voraussetzten, vermisst sie der Sache nach keine Aufklä-
rung, sondern eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Subsumtion.
Damit ist ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend ge-
macht, der revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachli-
chen Recht zuzurechnen ist. Für einen Ausnahmefall objektiv willkürlicher
Sachverhaltswürdigung enthält die Beschwerde nichts. Es liegt im Gegenteil
nahe, bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Beschäftigungsmöglichkei-
ten, die sich auf der Grundlage formal gleichwertiger Bildungsabschlüsse bie-
ten, mit dem Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Erwerbschancen abzustel-
len, die diese Abschlüsse in der DDR eröffneten, und nicht auf die Vorausset-
zungen, unter denen die Bildungsabschlüsse erlangt werden konnten. Schon
deshalb kann darin, dass das Verwaltungsgericht diesen Ausbildungsvoraus-
setzungen keine erkennbare Beachtung geschenkt hat, keine Verletzung des
Überzeugungsgrundsatzes gesehen werden.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt das vom Kläger nachgereichte „Gutachten
über die beruflichen Zersetzungsmaßnahmen der DDR-Diktatur“ vom 7. April
2012 des „Unabhängigen Forschungsinstituts zur DDR-Diktatur“ eines Herrn …
Ungeachtet dessen, dass diese Ausarbeitung erst nach Ablauf der Beschwer-
debegründungsfrist eingereicht worden und schon deshalb nicht mehr berück-
sichtigungsfähig ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), lassen die sehr allgemein ge-
haltenen Ausführungen nichts hervortreten, was dem Verwaltungsgericht bei
der Prüfung der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten zwingenden Anlass zu weiterer
Aufklärung hätte geben können.
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b) Das Verwaltungsgericht hat es schließlich nicht verfahrensfehlerhaft unter-
lassen, den vierten Klageantrag auf Feststellung einer Grundrechtsverletzung
an das von ihm für zuständig erachtete Verfassungsgericht zu verweisen. Eine
solche Verweisung war ihm verwehrt. Die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG, die
nach § 173 Satz 1 VwGO hierfür eine Grundlage hätten bieten können, gelten
nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit.
Es ist mit der Verfassungsorganstellung von Verfassungsgerichten nicht verein-
bar, aufgrund der Verweisung eines Fachgerichts Bindungen zu unterliegen und
unter Umständen Fragen des einfachen Rechts entscheiden zu müssen
(BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1
<8>; vgl. auch Rennert, in: Eyermann a.a.O. § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 7).
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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