Urteil des BVerwG vom 26.04.2007

Urteil vom 26.04.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 5.07
VGH 11 C 06.583
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs München vom 30. Januar 2007 Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Den Klägerinnen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs München vom 30. Januar 2007 keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
München beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152
Abs. 1 VwGO). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzen-
zuges hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in
Fällen einer angeblich „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der angegriffenen Ent-
scheidung kein Raum. Dies ist in der neueren Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts geklärt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG
1
2
- 3 -
6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom
9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15).
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert