Urteil des BVerwG vom 19.09.2005

Nettoeinkommen, Unterhaltsbeitrag, Unterhaltspflicht, Training

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 5.05 (3 C 11.05)
OVG 6 B 1.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …,
…, …, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 300 € an die Staats-
kasse zu zahlen, beginnend ab 1. November 2005 (§ 115
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Kläger wird
dazu eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zustän-
dige Geschäftsstelle zugehen.
G r ü n d e:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts ist unter Festsetzung von Raten stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115,
120 Abs. 1 ZPO).
Ausweislich der Erklärung vom 8. März 2005 verfügt der Kläger über ein nachgewie-
senes monatliches Einkommen (Altersrente) in Höhe von 1 325,44 € (netto). Von
diesem Betrag sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO 380 € für die
Partei abzusetzen. Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die im Antrag ge-
nannten Wohnkosten(§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) - anteilig 2/3 - in Höhe von
144 € zu mindern. Ebenso sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO
i.V.m. § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4,
Satz 6 ZPO vom Nettoeinkommen - jeweils auf einen Monat berechnet - Stromkosten
mit 37 €, Kosten für Hausratversicherung mit 8 € und für Privathaftpflichtversicherung
mit 6 €, Kosten für Praxis-/Zahnarztgebühr mit 7 €, Beiträge für Mieterschutzbund 4 €
und Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. 6 € abzusetzen.
Die vom Kläger zusätzlich beantragten Absetzungen: TÜV und Reparatur des privat
genutzten PKW, Schülerfahrkarte für Enkeltochter, Fahrt zum Training bei der Ten-
nisakademie, ITF Tennisturnier in Schweden können nicht als besondere Belastun-
gen i.S. von § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für den
unter Buchst. D der Erklärung geltend gemachten Unterhaltsbeitrag in Höhe von
450 € monatlich für die 35-jährige Tochter, die selbst über ein Einkommen in Höhe
von 1 115 € verfügt (keine gesetzliche Unterhaltspflicht) und die Kosten für die auf
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die Ehefrau des Klägers lautende Kfz-Versicherungs-Police, da diese Kosten nur
abzusetzen sind, wenn der PKW für dienstliche Zwecke oder bei Gehbehinderung
genutzt wird.
Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in Höhe von monatlich
733,44 € zwischen 700 € und 750 €, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2
ZPO eine Monatsrate von 300 € ergibt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
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