Urteil des BVerwG vom 06.11.2013

Ausschluss, Revisionsgrund, Verfahrensmangel, Klageart

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 4.13 (3 B 9.13)
OVG 10 LB 140/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 9.13 Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Kläger erstrebt im Wege der Wiederaufnahme des durch Urteil des Verwal-
tungsgerichts Osnabrück vom 12. Februar 2008 und - im Umfang der zugelas-
senen Berufung - durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 11. August 2011 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens
eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2006. Das Oberverwaltungsgericht hat
die Wiederaufnahmeklage mit Beschluss vom 16. Januar 2013 verworfen, weil
sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einem Prozess-
bevollmächtigten habe vertreten lassen und sich zur Klageart nicht gemäß
§ 587 ZPO erklärt habe. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht ein Ableh-
nungsgesuch verworfen, weil dieses nicht von einem Prozessbevollmächtigten
angebracht wurde. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 22. Januar 2013
unter Berufung auf § 44 ZPO geltend gemacht, ein Ablehnungsgesuch müsse
nicht von einem Anwalt gestellt werden, und erklärt, er beantrage „die Einset-
zung in den vorigen Stand“ und lege hilfsweise „sofortige Beschwerde“ ein. Auf
ein Hinweisschreiben hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2013 die
Weitergabe „der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht“ und in die-
sem Zuge Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts bean-
tragt.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Be-
schwerden bei der vom Senat eigenständig vorzunehmenden Prüfung des Vor-
bringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsan-
walts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.
1. Soweit sich der Kläger mit einer „sofortigen Beschwerde“ gegen den Be-
schluss wendet, mit dem sein Ablehnungsgesuch verworfen wurde, hat bereits
das Oberverwaltungsgericht in einem Hinweisschreiben zutreffend ausgeführt,
dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Be-
schwerde angefochten werden können (§ 146 Abs. 2 VwGO).
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2. Auch soweit sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, mit dem seine Wiederaufnah-
meklage verworfen wurde, kann ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozess-
kostenhilfe gewährt werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO, insbesondere ein Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3), ist
nicht erkennbar.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein
Ablehnungsgesuch in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch einen Prozessbevollmächtigten ange-
bracht werden kann. Dies folgt zwar nicht aus den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO
entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 - 49 ZPO. Die Notwen-
digkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtig-
ten vertreten zu lassen, ergibt sich jedoch aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Pro-
zesshandlungen, die entgegen dieser Vorschrift nicht von einem Prozessbe-
vollmächtigten vorgenommen werden, sind nicht wirksam.
b) Der Kläger kann sich auch nicht auf den absoluten Revisionsgrund des § 138
Nr. 2 VwGO berufen, weil an dem Beschluss ein bereits von Gesetzes wegen
ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe. Er meint, der von ihm abgelehnte
Berichterstatter sei ihm gegenüber aufgrund seiner „vorherigen Beteiligung“
unbestreitbar regresspflichtig und daher ausgeschlossen (§ 41 Nr. 1 ZPO). Für
die behauptete Regresspflicht besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt.
c) Soweit der Kläger den Berichterstatter als Zeugen benannt hat und nunmehr
auch den Senatsvorsitzenden als Zeugen gehört wissen will, wurde er bereits
durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine
Zeugenbenennung nicht bereits zum Ausschluss des Richters führt (§ 41 Nr. 5
ZPO). Auch dessen Mitwirkung an dem Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 11. August 2011 führt nicht zu einem gesetzlichen Aus-
schluss nach § 41 Nr. 6 ZPO, denn diese Bestimmung schließt die Mitwirkung
an dem Verfahren der Wiederaufnahmeklage nicht aus, weil ein Richter an der
angegriffenen Entscheidung beteiligt war (Beschluss vom 30. Juni 2003
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- BVerwG 4 BN 35.03 - juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger den Bericht-
erstatter als Zeugen benannt hat, wurde er bereits durch das Oberverwaltungs-
gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass allein dies nicht zu dessen Aus-
schluss führt (§ 41 Nr. 5 ZPO).
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß