Urteil des BVerwG vom 06.06.2011
Pauschal, Befangenheit, Kollegium
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 4.11 (3 PKH 1.11; 3 B 23.11)
VG 9 K 393.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.
Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse
des Senats vom 15. März 2011 - BVerwG 3 PKH 1.11 -
und vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 23.11 - werden zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 26. und 28. April 2011 ist offensicht-
lich missbräuchlich. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, son-
dern gegen das beschlussfassende Kollegium als solches und wird nur mit all-
gemeinen Vorwürfen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter kei-
nem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Senat ist daher be-
fugt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung zu befinden
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771;
BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 8 B 82.10 - juris Rn. 7
m.w.N.).
Die Anhörungsrügen bleiben ohne Erfolg.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat bei der Beschlussfassung über den
Prozesskostenhilfeantrag oder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Er beanstandet lediglich pauschal die
vermeintlich fehlerhafte Bescheidung seiner Begehren und begründet dies mit
allgemeinen Hinweisen auf Verfassungsnormen oder Rechtsprinzipien. Dem
Vorbringen ist aber nicht entfernt zu entnehmen, dass der Senat entschei-
dungserhebliches Vorbringen des Klägers zur Sache übergangen haben könn-
te.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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