Urteil des BVerwG vom 30.04.2009

Urteil vom 30.04.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 4.09 (3 C 8.09)
OVG 3 A 693/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers vom 20. April 2009, ihm Prozesskostenhilfe für seine
gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
13. Januar 2009 eingelegte Revision (BVerwG 3 C 8.09) zu bewilligen, ist unzu-
lässig. Dieses Revisionsverfahren wurde mit dem Beschluss des Senates vom
18. Februar 2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen. Selbst bei rechtzeitiger
Antragstellung hätte schon deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden
können, weil auch die vom Kläger eingelegte Revision unzulässig und damit
aussichtslos war (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Auf die wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Klägers kommt es danach nicht an.
Kley
Liebler
Buchheister
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