Urteil des BVerwG vom 14.05.2008

Ratenzahlung, Nettoeinkommen, Freibetrag, Ausgleichszahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 4.08 (3 B 110.07)
VG 8 K 348/03 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau
Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Es wird Ratenzahlung angeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 45,00 € zu zah-
len.
G r ü n d e :
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der o.g. Rechtsanwältin
beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der Ratenzahlung auf die Prozesskosten ergibt sich aus § 115
ZPO. Ausweislich seiner Erklärung vom 28. Dezember 2007 und den im
Schriftsatz vom 29. April 2008 gemachten Angaben verfügt der Kläger über ein
monatliches Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente und Ausgleichszahlung für
SED-Opfer) in Höhe von 1 011,15 € (netto). Von diesem Betrag ist ein Freibe-
trag in Höhe von derzeit 382,00 € abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchst. a ZPO). Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die Wohn- und
Heizkosten in Höhe von 175,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) sowie sons-
tige besondere Belastungen in Höhe von 345,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
ZPO) zu mindern. Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in
Höhe von 109,00 € zwischen 100,00 € und 150,00 €, woraus sich gemäß der
Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 45,00 € ergibt.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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