Urteil des BVerwG vom 06.11.2013

Akteneinsicht, Ausschluss, Veröffentlichung, Revisionsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 3.13 (3 B 8.13)
OVG 10 LB 125/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 8.13 Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Kläger erstrebt im Wege der Wiederaufnahme des durch Urteil des Verwal-
tungsgerichts Osnabrück vom 12. Februar 2008 und - im Umfang der zugelas-
senen Berufung - durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 11. August 2011 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens
eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2006. Das Oberverwaltungsgericht hat
die Wiederaufnahmeklage mit Beschluss vom 16. Januar 2013 verworfen, weil
sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einem Prozess-
bevollmächtigten habe vertreten lassen und sich zur Klageart nicht gemäß
§ 587 ZPO erklärt habe. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht ein Ableh-
nungsgesuch verworfen, weil dieses nicht von einem Prozessbevollmächtigten
angebracht wurde. Der Kläger hat sich hierauf mit Schreiben vom 26. Januar
2013 den „Beschwerden und Anträgen“ seines Vaters gegen die in dessen ab-
getrenntem Verfahren parallel getroffenen Entscheidungen „angeschlossen“,
zusätzlich die Mitwirkung des Senatsvorsitzenden gerügt, Prozesskostenhilfe
und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie Akteneinsicht beantragt.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Be-
schwerden bei der vom Senat eigenständig vorzunehmenden Prüfung des Vor-
bringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsan-
walts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.
1. Soweit sich der Kläger mit einer „sofortigen Beschwerde“ gegen den Be-
schluss wendet, mit dem sein Ablehnungsgesuch verworfen wurde, ist diese
unstatthaft, weil Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit
der Beschwerde angefochten werden können (§ 146 Abs. 2 VwGO).
2. Auch soweit sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, mit dem seine Wiederaufnah-
meklage verworfen wurde, kann ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozess-
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kostenhilfe gewährt werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO, insbesondere ein Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3), ist
nicht erkennbar.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein
Ablehnungsgesuch in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch einen Prozessbevollmächtigten ange-
bracht werden kann. Dies folgt zwar nicht aus den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO
entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 - 49 ZPO, auf die sich
der Vater des Klägers stützt. Die Notwendigkeit, sich vor dem Oberverwal-
tungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ergibt
sich jedoch aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Prozesshandlungen, die entgegen
dieser Vorschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten vorgenommen wer-
den, sind nicht wirksam.
b) Der Kläger kann sich auch nicht auf den absoluten Revisionsgrund des § 138
Nr. 2 VwGO berufen, weil an dem Beschluss bereits von Gesetzes wegen aus-
geschlossene Richter mitgewirkt hätten. Er meint, der von ihm abgelehnte Rich-
ter sei ihm gegenüber aufgrund seiner „vorherigen Beteiligung“ unbestreitbar
regresspflichtig und daher ausgeschlossen (§ 41 Nr. 1 ZPO). Für die behaupte-
te Regresspflicht besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Auch die Mitwirkung
von Richtern, die an dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 11. August 2011 beteiligt waren, führt nicht zu einem gesetzlichen
Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO, denn diese Bestimmung schließt die Mitwir-
kung an dem Verfahren der Wiederaufnahmeklage nicht aus, weil ein Richter
an der angegriffenen Entscheidung beteiligt war (Beschluss vom 30. Juni 2003
- BVerwG 4 BN 35.03 - juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger den Bericht-
erstatter als Zeugen benannt hat und nunmehr auch den Senatsvorsitzenden
als Zeugen gehört wissen will, wurde er bereits durch das Oberverwaltungsge-
richt zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zeugenbenennung nicht bereits
zum Ausschluss eines Richters führt (§ 41 Nr. 5 ZPO).
c) Schließlich vermag auch der gerügte Umstand, dass Akteneinsicht bei einem
„neutralen“ Gericht verweigert wurde, dem Prozesskostenhilfegesuch nicht zum
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Erfolg zu verhelfen. Die Klageabweisung stützt sich nur auf Umstände, zu de-
nen der Kläger durch Hinweisschreiben vom 12. Dezember 2012 ausdrücklich
gehört wurde. Zudem hatte er Gelegenheit, die Akten bei dem Amtsgericht Ber-
senbrück und nachfolgend auf der Geschäftsstelle des Senats des Oberverwal-
tungsgerichts einzusehen, so dass ein Gehörsverstoß nicht erkennbar ist.
Im Übrigen hat der Senat dem Kläger antragsgemäß in vorliegendem Verfahren
Akteneinsicht gewährt. Mit seinem nachfolgenden Vorbringen geht der Kläger
auf verschiedene Vorgänge ein, insbesondere auf „Betriebspachtungen“, einen
Betriebsübergabebescheid, die Rechtsverhältnisse von Milchquoten und die
Veröffentlichung von Prämienzahlungen im Internet; weiter erklärt er, sich auf
neue Beweise stützen zu wollen. Vor dem Hintergrund der formalen Begrün-
dung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesem
Vorbringen jedoch kein Ansatz für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im
Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Antragsteller eine Streitwerterhöhung beantragt hat, ist darauf hin-
zuweisen, dass der Senat über die Höhe des Streitwerts im Beschwerdeverfah-
ren selbstständig zu entscheiden hat (§ 63 Abs. 3 GKG).
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Dr. Wysk
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