Urteil des BVerwG vom 19.08.2009

Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 3.09 (3 VR 2.09)
VG 7 K 18/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss
des Senats vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die Gegenvorstellung vom 6. April 2009 bleibt ohne Erfolg. Auch aus ihr lässt
sich nicht entnehmen, weshalb den Klägern für eine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
9. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte. Das folgt schon
daraus, dass die Kläger ihre Gegenvorstellung im Wesentlichen mit Ereignissen
aus dem Frühjahr 2009 begründen, während das Urteil des Verwaltungsge-
richts nur Leistungszeiträume aus dem Jahr 2008 betrifft. Es ergibt sich ferner
daraus, dass sich der Begründung der Gegenvorstellung - auch hiervon abge-
sehen - nichts dafür entnehmen lässt, weshalb die Revision gegen das genann-
te Urteil zugelassen werden sollte. Einen gewissen Anhaltspunkt bietet lediglich
die im letzten Absatz enthaltene „Anregung“, das erstinstanzliche Verfahren
„wiederaufzunehmen“ wegen einer „dortigen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs“. Die Kläger legen aber nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht ihnen
das rechtliche Gehör verweigert haben sollte. Allein darin, dass es sich die
Rechtsauffassung der Kläger nicht zu eigen gemacht hat, kann eine Verletzung
des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht gesehen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erho-
ben.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
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