Urteil des BVerwG vom 08.09.2008

Rechtliches Gehör, Ärztliche Behandlung, Vertagung, Beruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 3.08
VG 8 K 496/04 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
15. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine berufliche und seine verwaltungsrechtliche Rehabili-
tierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Nach dem Besuch
der POS erlernte er den Beruf eines Elektromonteurs und war in diesem Beruf
mit Unterbrechung durch den Wehrdienst und ein viermonatiges Studium bis
Ende 1991 tätig. Der Kläger trägt vor, in der DDR aus politischen Gründen von
Ärzten und Zahnärzten fortlaufend falsch behandelt worden zu sein und da-
durch gesundheitliche Schäden erlitten zu haben. Sein Studium habe er nicht
aufgrund persönlicher und materieller Probleme beendet, sondern weil er durch
die falsche ärztliche Behandlung gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage
gewesen sei. Die gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung durch den Be-
klagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die beabsichtigte Be-
schwerde des Klägers, für die er Prozesskostenhilfe begehrt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechts-
verfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet nur
dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das angefochtene Urteil von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochte-
ne Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne Aussicht auf Erfolg bietet, muss
so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und
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zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag
auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil
abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des
Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben
Zügen erkennen lässt (Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH
4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16). Daran fehlt es hier.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (§ 133 Abs. 2 Nr. 3, § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Er leitet
dies zum einen daraus her, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf
Vertagung des Verfahrens abgelehnt hat. Daraus könnte sich eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur ergeben, wenn die Vertagung aus
erheblichen Gründen geboten gewesen wäre (§ 227 ZPO). Der Kläger legt aber
nicht dar, dass er seinen Vertagungsantrag auf derartige erhebliche Gründe
gestützt hätte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die mangelnde Vor-
bereitung einer Partei auf einen Verhandlungstermin eine Vertagung nur dann
rechtfertigen kann, wenn die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 ZPO). Zum anderen - und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist
(vgl. aber Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310
§ 166 VwGO Nr. 38) - macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe
seine Klagegründe nicht zur Kenntnis genommen und eine überraschende Ent-
scheidung gefällt. Inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör unter diesen
Gesichtspunkten verletzt sein soll, legt er aber wiederum nicht dar. Es ist auch
nicht ersichtlich. Dass das Verwaltungsgericht die Klagegründe nicht zur
Kenntnis genommen haben soll, wird schon durch die ausführliche und einläss-
liche Begründung des angefochtenen Urteils widerlegt. Und dem Vorwurf des
Überraschungsurteils liegt vielleicht das Missverständnis zugrunde, das Gericht
müsse die beabsichtigte Entscheidung in der mündlichen Verhandlung ankün-
digen. Dies verkennt, dass das Gericht seine Entscheidung erst in einer Bera-
tung nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu treffen hat (§ 108 Abs. 1
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Satz 1 VwGO; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51).
In der Sache beschränkt sich die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags
auf eine Kritik der angefochtenen Entscheidung. Das lässt nicht erkennen, in-
wiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder dass das Ver-
waltungsgericht von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte abgewichen wäre. Auch insofern ergibt sich aus der Be-
gründung des Antrags mithin nicht, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbe-
schwerde erfolgversprechend wäre.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erho-
ben.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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