Urteil des BVerwG vom 11.05.2004

Urteil vom 11.05.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 3.04
OVG 12 ME 94/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 19. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2004 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar
ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert