Urteil des BVerwG vom 26.06.2002

Verfahrensmangel, Umdeutung, Rechtsmittelbelehrung, Auskunft

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 3.02
VG W 6 K 00.1243
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Revisionsverfahrens
gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richts Würzburg vom 17. Januar 2002 zu gewähren
und ihr Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Probst,
Lohr beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts, weil sie die Durchführung eines Revisionsver-
fahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht
bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 1 VwGO ist die beabsichtigte Revision von der
Zulassung entweder durch das Instanzgericht oder auf Nichtzu-
lassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abhän-
gig. Beides ist nicht der Fall. Das angefochtene Urteil ent-
hält weder in seinem Tenor noch in der Begründung einen Hin-
weis auf die Zulassung. Sie ist nach der der Klägerin mitge-
teilten Auskunft des Kammervorsitzenden auch nicht nur verse-
hentlich und berichtigungsfähig in dem Text weggelassen wor-
den. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht über die Zulassung
nicht entschieden. Aus der dem Urteil beigefügten (unrichti-
gen) Rechtsmittelbelehrung, deren Zweck auf die Ingangsetzung
von Fristen beschränkt ist, kann sie hier nicht entnommen wer-
den. Eine Umdeutung des derzeitigen Gesuchs dahin, dass nun-
mehr die Nichtzulassung der Revision angegriffen werde, kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Die Begründung des PKH-Gesuchs
enthält keinen der erforderlichen Zulassungsgründe nach § 132
Abs. 2 VwGO. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung,
warum der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung für unrich-
tig hält. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist jedoch die Revision nur
zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Be-
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deutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrens-
mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-
scheidung beruhen kann.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf
Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO, § 121 ZPO ab-
zulehnen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel