Urteil des BVerwG vom 01.02.2006, 3 PKH 24.05
Urteil vom 01.02.2006
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 24.05 VG 9 A 87.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, da
der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage
ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Der Kläger und seine Ehefrau
verfügen nach seinen eigenen Angaben über ein Sparvermögen in Höhe von
14 592 € (anteilig 7 296 € für den Kläger). Im Hinblick auf dieses Vermögen ist dem
Kläger zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen
(§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO).
Kley van Schewick Dr. Dette
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