Urteil des BVerwG vom 01.02.2006

Urteil vom 01.02.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 24.05
VG 9 A 87.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November
2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, da
der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage
ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Der Kläger und seine Ehefrau
verfügen nach seinen eigenen Angaben über ein Sparvermögen in Höhe von
14 592 € (anteilig 7 296 € für den Kläger). Im Hinblick auf dieses Vermögen ist dem
Kläger zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen
(§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO).
Kley van Schewick Dr. Dette
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