Urteil des BVerwG vom 18.09.2006

Verfassungsbeschwerde, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 21.06
OVG 4 LB 10/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 24. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss
vom 24. Juli 2006 die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte
Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unstatthaft verworfen.
Selbst wenn man den Prozesskostenhilfeantrag vom 23. August 2006 dahin-
gehend auslegt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht für die Ein-
legung einer Revision, sondern, entsprechend der dem Beschluss beigefügten
Rechtsmittelbelehrung, für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in diesem Beschluss begehrt wird, ist dem Antrag auch
nicht ansatzweise zu entnehmen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO ab-
schließend genannten Revisionszulassungsgründe die Beschwerde gestützt
werden soll, geschweige denn, dass eine solche Beschwerde Aussicht auf Er-
folg haben könnte. Im Prozesskostenhilfeantrag wird hierzu allein auf die Ver-
fassungsbeschwerde des Klägers vom 23. Juli 2003 hingewiesen. Damit kann
jedoch schon wegen der zeitlichen Reihenfolge von Verfassungsbeschwerde
und angegriffenem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weder eine Abwei-
chung des Beschlusses von in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Entschei-
dungen noch ein Verfahrensfehler dargetan werden, auf dem dieser Beschluss
beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebenso wenig kann sich aus dem
Verweis auf die Verfassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, da der
Beschluss allein auf die verfahrensrechtlichen Regelungen in § 124a Abs. 4
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und 5 VwGO gestützt ist, die die Verfassungsbeschwerde nicht zum Gegens-
tand hat.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert