Urteil des BVerwG vom 28.10.2003

Fristversäumnis, Zahl, Veranstaltung, Wohnsitzwechsel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 21.03 (3 B 104.03)
VG 7 K 2625/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 8. Mai 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und ihr Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzuleh-
nen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Angelegenheit hat weder die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Be-
deutung noch genügen die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die entweder aus-
drückliche oder jedenfalls sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26
= NJW 1997, 3328).
Hier hatte die Klägerin die Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG versäumt.
Das Verwaltungsgericht hat außergewöhnliche Umstände, die Anlass für die Gewäh-
rung von Nachsicht wegen der Fristversäumnis sein könnten, nicht anerkannt und
ihre Verpflichtungsklage abgewiesen. Bei der Frage der Schuldhaftigkeit der Frist-
versäumnis, die das Verwaltungsgericht darauf gestützt hat, dass es die Klägerin
unterlassen habe, ihren Wohnsitzwechsel mitzuteilen, weshalb sie ein Informations-
schreiben des Beklagten nicht erreichte, kommt es wesentlich auf die Umstände des
Einzelfalles an. Gerade auf den konkreten Einzelfall stellt auch die Klägerin selbst ab,
wenn sie geltend macht, sie habe sich wegen der Ausführungen in einer Veran-
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staltung der Treuhandanstalt im Jahr 1992 darauf verlassen dürfen, ihren Antrag auf
Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erst nach einer entsprechenden
Benachrichtigung stellen zu müssen, und habe nicht damit zu rechnen gehabt, dass
wegen der versäumten Mitteilung ihres Wohnsitzwechsels Fristen abliefen und sie
ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen könne. Dies schließt eine Zulassung we-
gen grundsätzlicher Bedeutung aus. Eine allgemeine über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung ist auch nicht mit dem Hinweis dargetan, dass an der damaligen
Veranstaltung eine große Zahl von Beteiligten teilgenommen habe, nachdem für das
Verwaltungsgericht gerade die Sorgfaltspflichtverletzung durch die Klägerin selbst
maßgebend war.
Ebenso wenig genügt es den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO auch nur ansatzweise, wenn sich die Klägerin, die weder selbst noch durch
ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-
tungsgericht vertreten war, zur Begründung eines Verfahrensmangels wegen Verlet-
zung rechtlichen Gehörs ohne weitere Präzisierung auf die Feststellung beschränkt,
das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Sachvortrag zur Frage
der Nachsichtgewährung auseinander gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert