Urteil des BVerwG vom 26.08.2003

Vorfrage, Herausgabe, Gebäude, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 20.03 (3 B 84.03)
VG 3 K 41/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
- 2 -
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ist weder dargelegt noch ansonsten
ersichtlich. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils begehrt der Kläger, nachdem er in
einer Vielzahl von vermögensrechtlichen Verfahren die Rückübertragung eines Gebäudes im
Ergebnis erfolglos verfolgt hat, auf dem Wege der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitation die
Aufhebung einer im Jahre 1989 ausgesprochenen Versagung einer Grundstücksverkehrs-
genehmigung; die Genehmigung war beantragt worden für eine im Jahr 1988 vereinbarte
"Rücküberlassung" des Gebäudes von einem Ehepaar W. auf den Kläger und seine Ehefrau.
Grundlage dieser Geschehnisse war ein Eigenheimüberlassungsvertrag aus dem Jahre
1985, mit welchem der Kläger und seine Ehefrau das Eigenheim auf die Eheleute W. über-
tragen hatten, weil - wie es im angefochtenen Urteil ausgeführt ist - der Kläger und seine
Ehefrau beabsichtigten, die ehemalige DDR zu verlassen.
Der Antrag des Klägers blieb im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ohne
Erfolg. Behörde und Widerspruchsbehörde stellten darauf ab, dass das Verwaltungsrechtli-
che Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung finde, weil das Begehren des Klägers nach
dem Vermögensgesetz zu behandeln sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzu-
lässig abgewiesen, weil dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle; vor dem Hin-
tergrund mehrerer erfolgloser Versuche, die Rückübertragung nach vermögensrechtlichen
Vorschriften zu erzielen, könne die versagte Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht als
Gesichtspunkt beurteilt werden, welcher die Rechtsposition des Klägers verbessern könne.
Es ist offensichtlich und bedarf keiner vertieften Prüfung und erst recht nicht einer Prüfung im
angestrebten Revisionsverfahren, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die
Möglichkeit verneint hat, der Kläger könne eine gesonderte Aufhebung der Grundstücksver-
kehrsgenehmigung nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
- VwRehG - erreichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG findet dieses Gesetz auf Maß-
nahmen keine Anwendung, die vom Vermögensgesetz erfasst werden. Dies trifft auch auf
die Frage zu, ob die damals zuständige Behörde die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu
Recht oder zu Unrecht versagt hat, denn die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Ge-
nehmigungsversagung stellt sich in Fällen der in Rede stehenden Art zwangsläufig als Vor-
frage entweder eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens oder eines bürger-
lich-rechtlichen Verfahrens auf Herausgabe des Eigentums am Gebäude gegen die damals
als Gebäudeeigentümer eingetragenen Eheleute W. Deswegen durfte das Verwaltungsge-
richt den Kläger im Ergebnis zu Recht darauf verweisen, dass er seine vermeintlichen Rech-
te im Zusammenhang mit der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung außerhalb
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wahren musste bzw. muss.
- 3 -
Vor dem Hintergrund dieses vom Verwaltungsgericht eingenommenen materiellrechtlichen
Standpunkts führt das Vorbringen des Klägers auch nicht auf die Möglichkeit eines dem Ur-
teil anhaftenden Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn