Urteil des BVerwG vom 22.10.2002

Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 20.02 (3 C 40.02)
VG 12 A 662/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Revisionsverfahrens
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Oldenburg vom 15. August 2002 zu gewähren und
ihm Rechtsanwalt Dr. E. Conring aus Weener/
Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfah-
rens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht
bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren hält der Kläger
auch im Streitverfahren die Voraussetzungen einer Sprungrevi-
sion für gegeben, obgleich hier noch nicht einmal ein - nach
§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliches - Urteil oder ein ur-
teilsvertretender Beschluss des Verwaltungsgerichts vorliegt,
sondern lediglich ein Einstellungsbeschluss nach Hauptsacheer-
ledigung; dementsprechend belehrt die Rechtsmittelbelehrung
dahin, dass unter gewissen weiteren Voraussetzungen die Be-
schwerde statthaft sei. Deshalb wird die Sprungrevision des
Klägers im Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müs-
sen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn