Urteil des BVerwG vom 18.07.2008

Gemischte Schenkung, Rechtsnachfolger, Mithaftung, Gegenleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 2.08 (3 B 15.08)
VG 9 A 270.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Buchheister
beschlossen:
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Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
8. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwältin Ch. H., B., K. W., beizuordnen, wird abge-
lehnt.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastensausgleichszah-
lungen. Die 1994 verstorbene unmittelbar Geschädigte hatte 1971 wegen eines
Wegnahmeschadens an einem Wochenendgrundstück in Z. Lastenausgleich
erhalten. Durch notariellen Vertrag vom 5. November 1990 erwarben die Kläger
das Grundstück, das sie seit 1975 von der Gemeinde Z. gepachtet hatten, von
der ursprünglichen Eigentümerin für 10 000 DM. Das Landesausgleichsamt
nahm die Kläger als Rechtsnachfolger der Lastenausgleichsempfängerin in
Anspruch; sie hätten die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Ge-
genleistung erlangt, da der Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des
Erwerbs über 100 000 DM betragen habe. Die gegen die Rückforderungsbe-
scheide von je 1 456,16 € gerichtete Klage ist abgewiesen worden, da die Vor-
aussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kläger gemäß § 349 Abs. 5
Satz 2 LAG gegeben seien.
Prozesskostenhilfe kann den Klägern nicht bewilligt werden, weil die von ihnen
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Kläger geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
vorliegen könnte, sind weder in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan noch sonst ersichtlich.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die ange-
griffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von
Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisi-
onsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Recht-
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sprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten
erscheint. Um das i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine sol-
che Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden,
der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung recht-
fertigen soll (vgl. nur Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung
nicht. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache tragen
die Kläger abgesehen von einer teilweisen Wiederholung ihres Vorbringens in
der Vorinstanz lediglich vor, der anhängige Rechtsstreit hänge von der Frage
ab, ob sie Rechtsnachfolger von Empfängern von Ausgleichszahlungen gemäß
§ 349 Abs. 5 LAG geworden seien und sich hieraus für sie eine Rückzahlungs-
pflicht als Gesamtschuldner gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ergebe. Zur Be-
gründung machen sie geltend, § 349 Abs. 5 Satz 1 und 2 LAG beziehe sich nur
auf die erbrechtliche Nachfolge und nehme „Dritte als sogenannte Fremde und
nicht erbrechtlich Begünstigte“ aus (S. 6 der Beschwerdebegründung). Die da-
mit wohl gemeinte Frage, ob Rechtsnachfolger i.S.d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG
den Einzelrechtsnachfolger erfasst (hier: den Käufer), ist durch die Rechtspre-
chung des Senats geklärt.
§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG begründet die Haftung des Empfängers der Aus-
gleichsleistung oder seines Erben und weiteren Erben, sofern und soweit der
Schaden nach dem 31. Dezember 1989 (erneut) ausgeglichen worden ist.
§ 349 Abs. 5 Satz 2 LAG begründet darüber hinaus die Mithaftung des Rechts-
nachfolgers des Rückzahlungspflichtigen. Rechtsgrund für die Mithaftung ist,
dass der Rechtsnachfolger den Gegenstand der Schadensausgleichsleistung
ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat, was beim Vermächtnisnehmer
unwiderleglich vermutet wird. Die Erlangung beruht also auf einer Verfügung
des Rückzahlungspflichtigen, nicht hingegen auf einer Verfügung der Wieder-
gutmachungsbehörde. Mit „Schadensausgleichsleistung“ meint das Gesetz hier
demzufolge den Vermögenswert, der zum Zwecke des Schadensausgleichs
gewährt wurde oder wird, unter Einschluss des Surrogats (vgl. Urteile vom
18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4, vom
28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und
vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07). Der Gesetzgeber hat damit ausdrück-
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lich das Ziel verfolgt, eine gesamtschuldnerische Mithaftung desjenigen zu be-
gründen, dem der Empfänger der Schadensausgleichsleistung den zurücker-
haltenen Vermögensgegenstand zuwendet, um für den Fall vorzusorgen, dass
der Empfänger selbst dadurch vermögenslos wird (BTDrucks 14/866 S. 16). Die
Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung, na-
mentlich der Kauf unterhalb des Verkehrswerts, der typische Fall der Rechts-
nachfolge i.S.d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006
- BVerwG 3 B 105.05 - und Urteile vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 -
a.a.O. sowie vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07).
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch ansonsten nicht er-
sichtlich. Die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen
begründen auch Erwerbsvorgänge vor dem Inkrafttreten des § 349 Abs. 5
Satz 2 LAG am 1. Januar 2000 und unabhängig von einer Kenntnis etwaiger
Rückforderungsansprüche. Dem Wortlaut lässt sich eine solche Beschränkung
nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine
Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Wie gezeigt, wollte der Gesetzge-
ber den Fällen vorbeugen, in denen Rückzahlungsansprüche notleidend wer-
den, weil der Rückzahlungspflichtige das zurückgegebene Vermögen ohne an-
gemessene Gegenleistung an Dritte weitergibt, selbst aber vermögenslos ist
(vgl. BTDrucks 14/866 S. 16). Dieses Ziel wäre in einer großen Zahl von Fällen
nicht zu erreichen, wenn die Bestimmung auf Übertragungsvorgänge vor dem
1. Januar 2000 oder ohne Kenntnis der Rechtsnachfolger von der etwaigen
Rückzahlungspflicht nicht anwendbar wäre (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007
- BVerwG 3 C 40.06 - a.a.O. sowie vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07).
Kley Dr. Dette Buchheister
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