Urteil des BVerwG vom 29.11.2005

Befangenheit, Pauschal, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 18.05
VG 5 A 334/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Ablehnungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Der
Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerde-
verfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2005 Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz (VwRehaG).
Der Senat entscheidet in der seiner Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung.
Dazu ist er trotz der Ablehnung wegen Befangenheit durch den Kläger befugt, weil
der Ablehnungsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem pauschal ge-
gen "das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" gerichteten Ablehnungsantrag ist ein
zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1
ZPO; vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310
§ 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshö-
fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers
noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe
vorliegen könnte. Soweit die Beschwerde pauschal die Befangenheit des Verwal-
tungsgerichts Greifswald, namentlich die des Vorsitzenden Richters am Verwal-
tungsgericht Brucksch behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich keine Anhalts-
punkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
1
2
3