Urteil des BVerwG vom 16.05.2006

Verbrechen, DDR, Verfahrensmangel, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 17.05 (3 B 153.05)
VG 9 A 400.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
16. August 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsge-
setz (BerRehaG). Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er
die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 4
BerRehaG nicht erfülle.
Dem Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens
gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde ist bereits unzulässig; denn sie erfüllt nicht die Voraussetzun-
gen des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger sich bei seinem Rechtsbehelf
durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen muss. Aus dem Vertretungszwang folgt, dass der Rechts-
mittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs
durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Begründung einge-
reicht hat. Das heißt, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst
darlegen muss, weshalb im Einzelnen der Zulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, auf den die Beschwerde gestützt wird (vgl.
Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67
VwGO Nr. 81 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die bezeichnete Verfahrensrüge nicht gerecht. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers begnügt sich insoweit damit, auf die Aus-
führungen des Klägers in seinem als Anlage zu der Beschwerdebegründung
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vorgelegten Schreiben vom 19. Oktober 2005 zu verweisen, ohne sich auch nur
ansatzweise mit dessen Inhalt auseinander zu setzen. Auch der schlichte Hin-
weis des Prozessbevollmächtigten darauf, dass der Kläger „seiner Ansicht
nach“ im Ursprungsverfahren „nicht das genügende rechtliche Gehör“ hatte,
lässt eine eigenständige rechtliche Durchdringung des Streitstoffs nicht erken-
nen.
Abgesehen von diesem Verstoß gegen den Vertretungszwang genügt die Be-
schwerde selbst bei Berücksichtigung des persönlichen Vorbringens des Klä-
gers nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil
es an der substantiierten Bezeichnung eines Verfahrensfehlers fehlt, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann „bezeichnet“ (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.
Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde
in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.).
Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre
Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982
- BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforde-
rungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Davon abgesehen ist weder
dem Antragsvorbringen des Klägers noch seines Prozessbevollmächtigten noch
dem Akteninhalt zu entnehmen, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs
vorliegen könnte. In seinem Schreiben schildert der Kläger zwar auf neun Sei-
ten seinen Werdegang in der ehemaligen DDR, den Prozessverlauf sowie die
Rechtslage aus seiner Sicht. Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs werden jedoch nicht dargetan. In Wahrheit bemängelt der
Kläger lediglich, dass das Verwaltungsgericht seinen eigenen Rechtsstandpunkt
nicht geteilt hat. Das verdeutlichen seine Ausführungen auf S. 8, wonach das
klageabweisende Urteil „mit der vorgeführten Ignoranz von Sachverhalten bzw.
Sachverhaltsentstellungen, Zitatentstellungen und Fehldeutungen sowie
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der Anmaßung, inkompetent über Vorgänge in einem fremden Tätigkeitsbereich
definitiv zu befinden, ein das kaderpolitische Verbrechen an der AdW der DDR
ausweitendes Verbrechen“ sei.
Kley van Schewick Dr. Dette