Urteil des BVerwG vom 14.04.2010

Freiheitsentziehung, Notlage, Staatssicherheit, Inhaftierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 16.09 (3 B 92.09)
VG 3 K 300/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
9. September 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten
eingereichte Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf-
weist noch dass das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
1. Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, „ab wann davon ausgegangen
werden muss, dass eine Freiwilligkeit der Zusammenarbeit mit der Staatssi-
cherheit nicht mehr gegeben war und ein Ausschließungsgrund im Sinne des
§ 4 BerRehaG nicht mehr vorhanden“ war, könnte dies schon deswegen nicht
die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil
eine solche Frage keiner generellen Beantwortung zugänglich ist, sondern von
Fall zu Fall nach den jeweiligen Einzelumständen entschieden werden müsste.
Einer generellen Beantwortung zugänglich ist diese Frage jedoch, soweit der
Kläger sie sinngemäß dahin konkretisiert, ob das mit der Spitzeltätigkeit verfolg-
te Streben, sich einer Freiheitsberaubung zu entziehen oder sie erträglicher zu
machen, den Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG entfallen lässt. Dennoch
hat die Beschwerde auch im Hinblick darauf keine Aussicht auf Erfolg; denn die
Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisions-
verfahrens. Vielmehr liegt es unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtspre-
chung des Senats auf der Hand, dass eine so motivierte Spitzeltätigkeit nicht
ohne Weiteres den genannten Ausschließungsgrund entfallen lässt. In seinem
auch vom Kläger herangezogenen Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C
23.01 - (Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1) hat der Senat entschieden, dass
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eine Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit im Regelfall die Voraussetzungen
des § 4 BerRehaG erfüllt und dass dann etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit
durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Gemeint ist
damit eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Be-
rücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden
konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Es ist offenkundig, dass nicht jede
unrechtmäßige Freiheitsentziehung, unabhängig von ihren Umständen und ihrer
Dauer, und jedes Bestreben, diese Freiheitsentziehung abzumildern oder zu
beenden, eine derart qualifizierte Notlage begründen konnte. Maßgeblich sind
auch in diesem Zusammenhang die jeweiligen Einzelumstände. Soweit der
Kläger dem entgegenhält, dass der Senat in der erwähnten Entscheidung eine
andernfalls drohende Inhaftierung als hinreichende Notlage in diesem Sinne
qualifiziert habe und dies in derselben Weise für das Aufrechterhalten einer
unrechtmäßigen Freiheitsentziehung gelten müsse, geht sein Vorbringen daran
vorbei, dass in dem seinerzeit entschiedenen Fall infolge der Haft weitere, über
die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Folgen drohten. Zum anderen
verkennt der Kläger, dass sich eine drohende Freiheitsentziehung als Folge
einer Weigerung, als Spitzel tätig zu werden, nicht ohne Weiteres mit der Situa-
tion gleichsetzen lässt, vor der ein aus einem anderen Grund unrechtmäßig
Inhaftierter steht, der mit der Bereitschaft zur Spitzeltätigkeit Hafterleichterung
oder Haftverschonung erstrebt.
Soweit der Kläger eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von
der genannten Entscheidung des Senats rügt, verspricht sein Begehren schon
deswegen keinen Erfolg, weil er es unterlässt, einander widersprechende
Rechtssätze der beiden Urteile herauszuarbeiten, aus denen sich die Abwei-
chung ergeben soll. Vielmehr behauptet er, dass das Verwaltungsgericht bei
folgerichtiger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
das Erleiden einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung als außergewöhnliche
Notlage im oben dargestellten Sinne hätte beurteilen müssen. Mit der Be-
hauptung eines solchen Subsumtionsfehlers wird aber eine Abweichung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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