Urteil des BVerwG vom 12.07.2006

Urteil vom 12.07.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 16.06
OVG 13 A 2673/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt
nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2006 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173
VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das von der Antragstellerin beabsich-
tigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung unanfechtbar ist
(vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Kley van Schewick Dr. Dette
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