Urteil des BVerwG vom 13.06.2003

Beweis des Gegenteils, Abberufung, Verfahrensmangel, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 16.03 (3 B 45.03)
VG 5 A 2308/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 12. März 2003 Prozesskostenhilfe zu gewähren und
ihm Rechtsanwalt Looks, Frankendamm 69, 18439 Stralsund, bei-
zuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das klägerische Vorbringen führt nicht auf die Mög-
lichkeit eines dem angefochtenen Urteil anhaftenden Verfahrensmangels im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO; namentlich ist der Vorwurf unberechtigt, das Verwaltungsgericht habe in
mehrfacher Hinsicht gegen seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO (Aufklärungspflicht)
verstoßen.
1. Was zunächst die Klageabweisung für das Jahr 1980 anlangt (S. 6 des angefochtenen
Urteils), kann keine Rede davon sein, dass dem Kläger der "Beweis des Gegenteils abge-
schnitten" worden sei, wie es im Schriftsatz vom 30. April 2003 behauptet worden ist.
a) In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar
seine Überzeugung dargelegt, aus Schriftstücken ergebe sich, dass der Kläger nicht bereits
im Jahre 1980 sondern erst ab 1981 von seiner Funktion als Schichtleiter abberufen worden
sei.
b) Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Annahme sowie des Umstands,
dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003
ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag bezüglich der näheren Umstände
der Abberufung als Schichtleiter gestellt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), war das Verwaltungsge-
richt nicht gehalten, insoweit von sich aus weitere Nachforschungen anzustellen. Überdies
trifft auch die Behauptung nicht zu, im Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 sei Zeugenbeweis
angeboten worden zur Behauptung, zu Beginn des Jahres 1980 sei die Abberufung als
Schichtleiter erfolgt; vielmehr bezieht sich die dort angeregte Beweiserhebung lediglich auf
die allgemeine (nicht konkret auf den Zeitpunkt der Abberufung als Schichtleiter eingehende)
Behauptung, der Kläger sei insbesondere nach seinem Parteiaustritt permanent drangsaliert
worden, und dieser Behauptung ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis dadurch gefolgt,
dass es für die Jahre 1981 und 1982 der Klage stattgegeben hat.
2. Auch hinsichtlich der Jahre 1983 ff. haftet dem angefochtenen Urteil kein Verfahrensman-
gel an (S. 6 unten bis S. 8 des Urteilsumdrucks).
a) Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer "nicht unerheblichen Einkom-
menseinbuße" verneint, indem es die sich aus Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsnach-
weisen ergebenden Einkünfte des Klägers für die Jahre 1980 bis 1985 ermittelt und einander
gegenübergestellt hat. Es ist dabei von Gesamteinkünften in Höhe von 11 615,88 Mark
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(1980), 11 044,50 Mark (1981), 10 977,84 Mark (1982), 12 318,97 Mark (1983),
11 508,61 Mark (1984) und 10 530,80 Mark (1985) ausgegangen. Ferner hat es die Behaup-
tung des Klägers für aufgrund einer Aktennotiz widerlegt angesehen, ihm seien als Folge des
Verlusts der Schichtleiterposition Leistungsprämien von monatlich 300 Mark nicht mehr ge-
zahlt worden.
b) Vor dem Hintergrund dieser Annahmen und der daraus abgeleiteten rechtlichen Folgen
erweisen sich die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs vorgetragenen Behaup-
tungen als unschlüssig bzw. unsubstantiiert, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Par-
teivorbringen übergangen, den maßgeblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sei-
ner Belehrungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht genügt.
aa) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. März 2003 hat der Kläger selbst "nicht
mehr nachvollziehen" können, wie viel er in den Jahren 1978 und 1979 verdient hat; daher
geht die Forderung fehl, das Gericht hätte - etwa durch Vernehmung der Ehefrau des Klä-
gers - weitere Nachforschungen über den erzielten Verdienst in diesen Jahren anstellen
müssen, zumal auch der anwaltliche Klageschriftsatz vom 16. Oktober 2000 auf die Ver-
dienste der Jahre 1978 bis 1982 nicht eingeht und sich die Angaben für die Jahre 1983 ff. in
etwa mit denen vom Verwaltungsgericht nach den Urteilsgründen zugrunde gelegten Beträ-
gen decken.
bb) Das Verwaltungsgericht musste den - wie dargelegt, in der mündlichen Verhandlung
anwaltlich vertretenen - Kläger vor dem vorbezeichneten Hintergrund auch nicht auf die
Möglichkeit hinweisen, einen damals im Betrieb tätigen Materialwirtschaftler als Zeugen für
die Einkommen des Klägers ab dem 1. Januar 1983 aufzubieten. Entsprechendes gilt für die
Rüge, das Verwaltungsgericht hätte bezüglich der Leistungsprämie weitere Sachverhalts-
aufklärung betreiben bzw. entsprechende Hinweise geben müssen.
cc) Schließlich führt auch das Vorbringen im Hinblick auf die Zurückstufung in die Lohngrup-
pe V und die diesbezügliche gerichtliche Würdigung nicht auf einen Verfahrensmangel; das
Verwaltungsgericht hat nach den Urteilsgründen das klägerische Vorbringen insoweit zur
Kenntnis genommen und - freilich mit einem anderen Ergebnis als der Kläger - gewürdigt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn