Urteil des BVerwG vom 22.10.2002, 3 PKH 16.02
Rechtsmittelbelehrung
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 16.02 (3 C 36.02) VG 12 A 3947/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. März 2002 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. E. Conring aus Weener/ Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht
bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren hält der Kläger
auch im Streitfall die Voraussetzungen einer Sprungrevision
für gegeben, obgleich - insoweit anders als in den Parallelverfahren - noch nicht einmal ein - nach § 134 Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderliches - Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt,
sondern ein Verweisungsbeschluss. Weil das Verwaltungsgericht
die Sprungrevision nicht zugelassen, sondern zutreffend in der
Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Beschwerde
hingewiesen hat, deren Frist inzwischen längst abgelaufen ist,
wird die Sprungrevision des Klägers im Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müssen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
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