Urteil des BVerwG vom 22.10.2002

Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 16.02 (3 C 36.02)
VG 12 A 3947/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Revisionsverfahrens
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Oldenburg vom 26. März 2002 zu gewähren und
ihm Rechtsanwalt Dr. E. Conring aus Weener/
Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfah-
rens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht
bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Wie in einer Vielzahl von Parallelverfahren hält der Kläger
auch im Streitfall die Voraussetzungen einer Sprungrevision
für gegeben, obgleich - insoweit anders als in den Parallel-
verfahren - noch nicht einmal ein - nach § 134 Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderliches - Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt,
sondern ein Verweisungsbeschluss. Weil das Verwaltungsgericht
die Sprungrevision nicht zugelassen, sondern zutreffend in der
Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Beschwerde
hingewiesen hat, deren Frist inzwischen längst abgelaufen ist,
wird die Sprungrevision des Klägers im Falle ihrer Aufrechter-
haltung verworfen werden müssen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn