Urteil des BVerwG vom 17.08.2011

Gleichbehandlung, Zuwendung, Thüringen, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 15.11 (3 B 75.11)
OVG 3 KO 1056/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Wysk
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 zu bewilligen
und Rechtsanwalt Sch. beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Be-
schwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Daher kommt
auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.
Der Klägerin geht es um die Bewilligung einer Zuwendung für die Gründung ei-
nes „Sozialkaufhauses“ (Verkauf gebrauchter Bekleidung, Kinderspielzeug,
Fahrräder, Kleinmöbel u.a.).
Sie beantragte unter dem 10. Mai 2007 bei der Beklagten die Gewährung einer
Existenzgründungshilfe nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwen-
dungen zur Unterstützung und Sicherung junger Unternehmen im Freistaat
Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates
Thüringen (Existenzgründerrichtlinie)“ vom 10. August 2005. Die ursprünglich
bis zum 31. Dezember 2006 befristete Geltungsdauer dieser Richtlinie war zu-
letzt bis zum 30. Juni 2007 verlängert worden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 ist
eine - inhaltlich veränderte - „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen
zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Exis-
tenzgründerrichtlinie)“ vom 13. August 2007 (rückwirkend) in Kraft getreten.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2007 mit der Begrün-
dung ab, die Förderung nach der Existenzgründerrichtlinie 2005 sei zum 30. Ju-
ni 2007 ausgelaufen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte
mit Bescheid vom 10. Juni 2008 zurück, wobei sie ergänzend ausführte, dass
die Klägerin die Bewilligungsvoraussetzungen der (neuen) Existenzgründer-
richtlinie 2007 nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte,
der Klägerin eine Zuwendung in Höhe vom 7 200,00 € zu gewähren; Ziffer 9
Abs. 1 der Existenzgründerrichtlinie 2005, wonach sich die Geltungsdauer der
Richtlinie auf alle Vorhaben erstrecke, deren Bewilligung nach ihrem Inkrafttre-
ten und vor dem 30. Juni 2007 erfolge, sei unter dem Blickwinkel des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes dahin auszulegen, dass alle Anträge zu berücksichtigen
seien, die - wie der der Klägerin - vor dem 30. Juni 2007 in vollständiger Form
bei der Beklagten eingegangen seien; die Klägerin habe deshalb einen An-
spruch auf die begehrte Zuwendung nach der Existenzgründerrichtlinie 2005.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab; nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift komme es nicht auf die Antragstellung, sondern auf die - hier fehlen-
de - Bewilligung vor dem 30. Juni 2007 an. Gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Beschwerde der Klä-
gerin.
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die allein geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO gegeben ist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nur zu-
gelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinaus klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsver-
fahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwick-
lung des Rechts beantwortet werden kann. Dabei muss es sich gemäß § 137
Abs. 1 VwGO um eine Frage aus dem Gebiet des Bundesrechts oder des sons-
tigen revisiblen Rechts handeln.
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Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Existenzgründerrichtlinie 2005 von
der Beklagten „rechtmäßig zur Bescheidung des Antrags der Klägerin zugrun-
degelegt wurde oder ob die Richtlinie auslegungsbedürftig ist und tatsächlich
sämtliche bis zum 30.06.2007 vollständig bei der Beklagten eingegangenen An-
träge auch gegebenenfalls positiv zu entscheiden sind“. Diese Fragestellung
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil Verwaltungs-
vorschriften - wie die Existenzgründerrichtlinien 2005 und 2007 - keine revi-
siblen Rechtsnormen sind. Sie binden die Verwaltung nur unter dem Gesichts-
punkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und zwar in dem Sinne, in dem
sie - jedenfalls mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers - tatsächlich ange-
wandt werden; von rechtlicher Bedeutung ist mithin allein die Vergabepraxis
(stRspr, vgl. Beschluss vom 18. August 1992 - BVerwG 3 B 76.92 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 310).
Die Zulassung der Revision kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn man
den Kern der Fragestellung auf die bundes(verfassungs)rechtliche Norm des
Art. 3 Abs. 1 GG bezieht. Es bedarf keiner Klärung - und wird von der Klägerin
auch nicht bezweifelt -, dass Art. 3 Abs. 1 GG jedem Subventionsbewerber ei-
nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der - durch die jeweilige För-
derrichtlinie gelenkten - Vergabepraxis einräumt. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -
BVerwGE 104, 220 <223> und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -
BVerwGE 126, 33 <51>) ist ferner geklärt, dass ein durch Verwaltungsvorschrif-
ten festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus
sachlichen Gründen jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann, wie dies
vorliegend durch den Übergang von der Existenzgründerrichtlinie 2005 zu der
- an teilweise veränderte Bewilligungsvoraussetzungen anknüpfenden - Exis-
tenzgründerrichtlinie 2007 geschehen ist. Auch bei der Festlegung eines Stich-
tags der Änderung steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum zu (Urteil
vom 11. Mai 2006 a.a.O. S. 53). Von Änderungen der Vorschriftenlage unbe-
rührt bleiben bereits ausgesprochene Bewilligungen oder entsprechende Zusi-
cherungen (im Sinne des § 38 VwVfG), durch die sich der Anspruch auf Gleich-
behandlung im Rahmen der jeweiligen Subventionspraxis zu einem durch den
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Bescheid im Einzelnen bestimmten Anspruch auf die begehrte Zuwendung kon-
kretisiert hat (vgl. dazu auch Urteil vom 11. Mai 2006 a.a.O. S. 37 ff.).
Soweit die Klägerin letztlich festgestellt wissen will, dass - entgegen der Verwal-
tungspraxis der Beklagten - die bis zum 30. Juni 2007 bei ihr eingegangenen,
aber noch nicht mit einem Bewilligungsbescheid abgeschlossenen Anträge
noch nach der Existenzgründerrichtlinie 2005 hätten beurteilt werden müssen,
führt dies zu keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Nach den dar-
gelegten Grundsätzen entspricht es gerade dem Gebot der Gleichbehandlung,
wenn sich die Verwaltungspraxis an den jeweils Förderrichtli-
nien orientiert. Die Beantwortung der Frage, ob es Art. 3 Abs. 1 GG ausnahms-
weise gebieten kann, hiervon abweichend auf früher geltende Förderrichtlinien
zurückzugreifen, um eine willkürliche oder sonst unsachliche Benachteiligung
bestimmter, zum Stichtag der Änderung bereits anhängiger, aber noch nicht
beschiedener Anträge zu vermeiden, ist hingegen durch die besonderen Um-
stände des Einzelfalls geprägt. Sie rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der
Revision. Unabhängig davon ist anzumerken, dass nichts auf eine willkürliche
oder unsachliche Benachteiligung der Klägerin hindeutet, weil sie nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts erst am Freitag, dem 29. Juni 2007, also
dem letzten Werktag vor dem Stichtag, ihre Antragsunterlagen vervollständigt
hatte.
Kley
Dr. Langer
Dr. Wysk
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