Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

DDR, Beruf, Entlassung, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 15.09
VG 1 A 266/07 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom
23. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsich-
tigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementspre-
chend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht
(§ 121 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers
lässt bei der vom Senat von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht er-
kennen, dass einer der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO
vorliegt, noch drängt sich ein solcher Zulassungsgrund im Zusammenhang mit
seinem Vorbringen auf.
Der 1947 geborene Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er macht geltend, nach der Entlassung
aus der letzten Strafhaft am 22. Juli 1983 bis zur Ausreise aus der DDR am
19. November 1984 wegen seiner Ausreiseanträge beruflich benachteiligt wor-
den zu sein. Die Abweisung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht im We-
sentlichen damit begründet, dass er bei seiner Wiedereingliederung keine be-
ruflichen Nachteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erlitten habe. Mit
der Tätigkeit als Arbeiter beim VEB E.- und M. P./BT T. sei trotz der Arbeits-
platzbindung kein beruflicher Abstieg verbunden gewesen; die Tätigkeit habe in
etwa dem sozialen Status entsprochen, den der Kläger vor der Haft als Kellner
innegehabt habe. Der erlernte Beruf als Schlosser sei kein Maßstab, weil der
Kläger ihn bereits elf Jahre vor der Haft nicht mehr ausgeübt habe. Ab Novem-
ber 1983 habe er freiwillig als Kellner gearbeitet. Mit der Beendigung dieser
Tätigkeit durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages habe der Kläger sei-
ne Ausreise ermöglichen wollen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger
aus politischen Gründen gehindert worden sei, einen Beruf aufzunehmen.
1
2
- 3 -
Der Kläger hält eine Überprüfung und Änderung des Urteils in einem Revisi-
onsverfahren für geboten, weil die schwierigen Verhältnisse nach seiner Ent-
lassung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Der kausale Zusammen-
hang zwischen seinen Ausreiseanträgen und den Repressalien während der
Wiedereingliederung sei vom Verwaltungsgericht nicht hergestellt worden. Die
Verhältnisse in der Haft in B. seien unmenschlich gewesen. Gleichwohl habe er
die Kraft gefunden, einen neuen Ausreiseantrag zu stellen. Dieser Antrag und
die darin gesehene staatsfeindliche Gesinnung seien Anlass für das Ministeri-
um für Staatssicherheit gewesen, ihn nach der Entlassung weiterhin zu bespit-
zeln, zu verleumden und auf vielfältige Weise zu verfolgen. Er habe den Status
eines „Vogelfreien“ gehabt. Dadurch habe er empfindliche Einkommenseinbu-
ßen hinnehmen müssen.
Aus diesem Vortrag ergibt sich auch nicht andeutungsweise, dass einer der
Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Weder kommt der Rechts-
sache eine grundsätzliche, über den Einzelfall des Klägers hinausweisende
Bedeutung zu (Abs. 2 Nr. 1) noch liegt eine entscheidungserhebliche Abwei-
chung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder des Bundesverfassungsgerichts vor (Abs. 2 Nr. 2); ebenso wenig ist
ein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das Urteil beruhen kann (Abs. 2
Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen der Wiedereingliederung auf die
Berufstätigkeit des Klägers geprüft und dabei die in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt. Insoweit
ist weder ein weitergehender, fallübergreifender Klärungsbedarf noch eine Ab-
weichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erkennen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht Vortrag des Klägers
nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Er hat die vorgetragenen
Umstände im Einzelnen, nach zeitlichen Abschnitten getrennt, unter den durch
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vorgegebenen Aspekten einer kausalen berufsbe-
3
4
5
6
- 4 -
zogenen und politisch motivierten Benachteiligung geprüft. Dies geschah über-
dies, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, in Kenntnis von der frühe-
ren Inhaftierung des Klägers.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsge-
richt in dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 28. März 1984 keinen
rehabilitierungsfähigen Eingriff in den Beruf gesehen hat. Der Senat hat bereits
entschieden, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Ar-
beitnehmer nur dann rehabilitierungsfähig ist, wenn der Betroffene damit einer
von Arbeitgeberseite drohenden, politisch motivierten Kündigung oder einer
sonstigen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zuvorkommen
wollte, die seine politische Benachteiligung bezweckte (vgl. Beschluss vom
5. Dezember 2007 - BVerwG 3 B 47.07 - ZOV 2008, 57). Dazu steht das ange-
fochtene Urteil nicht im Widerspruch, denn der Aufhebungsvertrag sollte dem
Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu dienen, die Aus-
reise aus der DDR zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht verkannt, dass der Kläger in der
DDR erhebliche Schäden in materieller wie in gesundheitlicher Hinsicht erlitten
hat. Es ist aber eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine
Revisionszulassung grundsätzlich nicht eröffnen kann, ob mit solchen Beein-
trächtigungen auch eine rehabilitierungsfähige berufliche Benachteiligung ver-
bunden ist.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
7
8