Urteil des BVerwG vom 22.04.2010

Verfügungsbefugnis, Fristablauf, Verwaltungsverfahren, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 14.09
VG 2 K 1102/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg
vom 19. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt T. beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsich-
tigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementspre-
chend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121
Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres 1994 verstorbenen Vaters die Fest-
stellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Ein
erster Antrag aus dem Jahr 2003 blieb nach rechtskräftiger Abweisung der Kla-
ge erfolglos. Der allein antragsberechtigte Vater der Klägerin habe bis zum Ab-
lauf der Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 Feststellungsgesetz (FG) Hausratent-
schädigung und ein Aufbaudarlehen beantragt, nicht aber die Feststellung eines
Vermögensschadens. Im Jahr 2007 machte die Klägerin geltend, der sei-
nerzeitige Antrag sei im Lastenausgleichsverfahren nicht umfassend beschie-
den worden, das Verfahren hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens
noch offen. Die Beklagte lehnte eine Wiederaufnahme nach § 342 LAG und das
Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen ab. Das Verwaltungsgericht
hat dies im Wesentlichen mit der Erwägung gebilligt, dass es Hinweise auf eine
fristgerechte Antragstellung durch den Vater weiterhin nicht gebe.
1
2
- 3 -
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird
aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr
zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
Die im Beschwerdeentwurf als klärungsbedürftig bezeichnete Frage:
Besteht auch dann Anspruch auf Feststellung von Vertrei-
bungsschäden wegen Verlusts von Grundvermögen bei
Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen,
wenn lediglich Hausratsentschädigung und Aufbaudarle-
hen beantragt wurden?
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft zwar die dem ange-
fochtenen Urteil entscheidungserheblich zugrunde liegende Annahme, es be-
dürfe einer spezifischen, gerade den geschädigten Vermögenswert umfassen-
den Antragstellung im Verwaltungsverfahren. Dass diese Annahme zutrifft, lässt
sich der bisherigen Rechtsprechung jedoch ohne Weiteres entnehmen.
Ausgleichsleistungen werden nach § 234 Abs. 1 LAG nur auf Antrag gewährt.
Dasselbe galt für die Feststellung von Schäden nach dem Gesetz über die
Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (vgl. §§ 1, 27 ff.
FG). Der Antrag ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vornahme
von Amtshandlungen und Ausdruck der Verfügungsbefugnis des Geschädigten:
Was nicht beantragt ist, darf nicht gewährt werden. Dies nötigte die Geschädig-
ten dazu, im Einzelnen anzugeben, was Gegenstand und Ziel des jeweiligen
Verfahrens sein soll. In dieselbe Richtung zielen die Fristen für die Antragstel-
lung (vgl. zur Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 FG Beschluss vom 22. April 1985
- BVerwG 3 B 101.84 - IFLA 1986, 26), die endgültige Klarheit darüber schaffen
sollen, welche Schäden bei Fristablauf geltend gemacht wurden. Jeder Antrag
im Lastenausgleichsrecht muss demgemäß einen konkreten Sachverhalt un-
terbreiten, aus dem ersichtlich ist, um welchen Schadenstatbestand es sich
handelt, aus dem Leistungsansprüche hergeleitet werden (stRspr, Beschluss
vom 31. März 1988 - BVerwG 3 B 49.87 - ZLA 1989, 6 = IFLA 1988, 95
m.w.N.). Mit diesen Anforderungen ist ein „Globalantrag“, wie er der Klägerin
3
4
5
- 4 -
vorschwebt, der auch alle nicht angesprochenen Schadenstatbestände ab-
deckt, von vornherein unvereinbar.
Kley
Liebler
Dr. Wysk