Urteil des BVerwG vom 25.11.2009

Subsumtion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 13.09 (3 B 88.09)
VG W 6 K 09.451
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würz-
burg vom 26. August 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und Rechtsanwältin F. beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, und
zwar unabhängig davon, ob der Klägerin im Hinblick auf die Versäumung der
Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO die beantragte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ein Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der sinngemäß allein geltend gemacht wird, ist nicht
hinreichend dargelegt; die Begründung der Beschwerde genügt insofern nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Klägerin wendet sich gegen Rückforderungs- und Leistungsbescheide nach
dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) aus den Jahren 1994 und 1998. Das Ver-
waltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bescheide unanfechtbar
seien und kein Anspruch darauf bestehe, die Verfahren gemäß § 342 LAG oder
nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts wiederaufzunehmen
bzw. wiederaufzugreifen und die Bescheide inhaltlich abzuändern.
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Zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht
die Klägerin geltend, die Rückforderungs- und Leistungsbescheide legten einen
falschen Sachverhalt zugrunde, seien ermessensfehlerhaft und daher so grob
rechtswidrig, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
eine Zulassung der Revision gebiete. An denselben Fehlern leide das Urteil des
Verwaltungsgerichts. Damit werden in der Art einer Berufungsbegründung die
Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die Subsumtion im angefochtenen
Urteil beanstandet, aber keine Verfahrensmängel bezeichnet. Denn die Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist wie die Rechtsanwen-
dung regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und kann vom Revisions-
gericht nur darauf überprüft werden, ob allgemein gültige Würdigungsgrundsät-
ze eingehalten sind, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133,
157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und
die Denkgesetze gehören (stRspr, Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B
37.03 - juris Rn. 8 ff.). Die Darlegungen der Beschwerde ergeben nicht, dass
diese Grundsätze hier verletzt worden sind oder die Rechtsanwendung sonst
auf der Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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