Urteil des BVerwG vom 25.02.2009

Rechtliches Gehör, Berufliche Tätigkeit, Schüler, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 13.08 (3 B 86.08)
VG 11 K 158/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
6. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechts-
anwalt L. beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Klägerin beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Re-
habilitierungsgesetz (BerRehaG). Nachdem ihre Verfolgung für den Zeitraum
vom 12. April 1977 bis 31. August 1977 anerkannt wurde, begehrt sie Anerken-
nung ihrer Verfolgung darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1981, da sie auf-
grund einer mit dem Rat des Kreises B. abgeschlossenen Vereinbarung vom
29. Juli 1977 ihre berufliche Tätigkeit als Musikpädagogin im Fach Gitarre ledig-
lich beschränkt auf 8 bis 10 Schüler habe ausüben dürfen. Das Verwaltungsge-
richt hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung verursachte die Tätig-
keitsbeschränkung keine berufliche Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1
BerRehaG, weil nicht festzustellen sei, dass die Klägerin infolge dieser
- unterstellt: rechtsstaatswidrigen - Verwaltungsmaßnahme selbst bei einem
gegebenen grundsätzlichen Bedarf habe interessierte Schüler abweisen müs-
sen.
Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
kann in der Sache keinen Erfolg haben, da kein Verfahrensfehler im Sinne des
§ 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann.
Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Gericht ihrem in der
mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)Beweisantrag nicht gefolgt ist. Damit
dringt sie nicht durch, da das Gericht den Antrag - zulässigerweise erst in den
Gründen seines Urteils - als unerheblich abgelehnt hat (S. 9). Die Ablehnung
des Beweisantrags als unerheblich findet im Prozessrecht eine Stütze (vgl. Be-
schlüsse vom 27. April 1999 - BVerwG 6 B 26.99 - und vom 13. Juni 2007
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- BVerwG 4 BN 6.07 -). Für die Beurteilung der Erheblichkeit kommt es auf die
eigene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an (vgl. Beschlüsse vom
27. April 1999 - BVerwG 6 B 26.99 - und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN
6.07 -). Der Beweisantrag betraf die Frage, ob die zeitliche Beschränkung auf
8 bis 10 Wochenstunden die Möglichkeiten der Klägerin zur Berufsausübung als
Musiklehrerin tatsächlich beeinträchtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat von der
Klägerin insofern den Vortrag erwartet, dass sie infolge der zeitlichen Be-
schränkungen konkret Schüler ablehnen musste. Zu einem solchen Vortrag hat
sich die Klägerin außerstande erklärt. Der Beweisantrag zielte demgegenüber
auf den allgemeinen Bedarf an Musikunterricht in L. und Umgebung. Diesen
Antrag hat das Verwaltungsgericht für unerheblich angesehen, weil sich aus
dem allgemeinen Bedarf noch kein konkreter (Mehr-)Bedarf gerade an Musik-
unterricht durch die Klägerin ergeben musste. Hierfür hat das Verwaltungsge-
richt mehrere Faktoren angeführt, die Schüler davon abhalten konnten, ge-
wünschten Musikunterricht gerade bei der Klägerin nachzufragen. Dass diese
Erwägungen sachlich unhaltbar wären, hat die Klägerin nicht dargetan; es ist
auch nicht ersichtlich.
Die Klägerin meint des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass diese Erwägungen für sie überra-
schend gewesen seien; sie habe mit ihnen zuvor nicht gerechnet und nicht
rechnen müssen, weshalb sie sich zu ihnen im Einzelnen nicht habe äußern
können. Auch dieser Vorwurf wird nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich des
Terminsprotokolls wurde die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um-
fassend erörtert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr
Bevollmächtigter Gelegenheit hatte, zu sämtlichen für die Entscheidung we-
sentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Dass sie dabei bestimmte
Gesichtspunkte für unerheblich hätte halten müssen oder dürfen, so dass sie
davon überrascht sein musste, wenn das Gericht ihnen gleichwohl Erheblichkeit
beimaß, ist nicht erkennbar. Die Umstände, welche die Klägerin in ihrer
Beschwerde in diesem Zusammenhang anführt, konnten sie keinesfalls überra-
schen. Im Gegenteil wird in der Beschwerdebegründung auf S. 6 ausgeführt,
das Gericht habe bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung dargelegt, wozu
es noch konkrete Fragen habe stellen wollen. Die Frage, ob es einen konkreten
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Mehrbedarf an Gitarrenunterricht über 8 bis 10 Wochenstunden hinaus in L.
und Umgebung gab, war daher Gegenstand der Erörterung und (deshalb) auch
des Telefonats des Prozessbevollmächtigten mit der Klägerin während einer
Verhandlungspause. Dazu gehörte ohne weiteres auch die Frage, ob sich von
einem - unterstellten - allgemeinen Bedarf an Gitarrenunterricht mit der nötigen
Gewissheit auf einen konkreten Mehrbedarf an Gitarrenunterricht gerade durch
die Klägerin schließen ließ oder welche Umstände einem solchen Schluss wi-
dersprechen konnten.
Die Klägerin bemängelt schließlich, das Gericht habe den Sachverhalt nicht
ausreichend erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie hat - obwohl anwaltlich vertre-
ten - im Termin zur mündlichen Verhandlung aber außer dem bereits erörterten
Hilfsbeweisantrag keine weitere Beweisaufnahme beantragt. Damit hat sie eine
weitere Sacherforschung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses hätte
sein Ermessen nur dann fehlerhaft betätigt, wenn es eine konkrete Ermittlung
unterlassen hätte, obwohl sie sich aufdrängte (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994
- BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> m.w.N.; Beschluss vom
18. Mai 1999 - BVerwG 7 B 11.99 -). Die Klägerin legt mit ihrer Beschwerde
zwar dar, in welcher Richtung das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach
hätte weiter ermitteln müssen. Sie legt aber nicht dar, welche konkrete Ermitt-
lung sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, insbesondere
welches Beweismittel zur Verfügung stand, das auszuschöpfen das Verwal-
tungsgericht unterlassen habe. Hierzu macht sie lediglich geltend, das Gericht
habe es unterlassen, ihr eigenes persönliches Erscheinen anzuordnen, und sich
stattdessen mit dem Bericht ihrer Prozessbevollmächtigten über den Inhalt
eines Telefonats begnügt, das der Prozessbevollmächtigte mit ihr während ei-
ner Verhandlungspause geführt habe. Damit kann sie schon deshalb nicht ge-
hört werden, weil sie selbst es in der Hand hatte, zum Verhandlungstermin zu
erscheinen, und ihr Prozessbevollmächtigter notfalls eine Vertagung unter An-
ordnung des persönlichen Erscheinens zum Fortsetzungstermin hätte beantra-
gen können. Daneben beruft sich die Klägerin auf weitere Zeugenaussagen, die
aber sämtlich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von
ihr eingeholt wurden. Dass dem Verwaltungsgericht diese Zeugen bereits be-
kannt waren oder hätten bekannt sein müssen, legt sie nicht dar. Sie muss sich
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davon abgesehen fragen lassen, weshalb sie die Vernehmung dieser Zeugen
nicht im Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht in der gemäß § 86 Abs. 2
VwGO vorgesehenen Form beantragt hat, wie das von einer anwaltlich
vertretenen Partei erwartet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983
- BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert